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§ 55 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Gesetz zum Staatsver

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages (1) Der in den Ländern

Hamburg und Schleswig-Holstein sich nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ergebende Rundfunkgebührenanteil wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.

(2)Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 1 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 23 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu. Ab 2013 stehen von diesem Anteil 400.000 Euro jährlich der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH zur Verfügung.
(3)Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 38 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils zu, und zwar 11,5 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 26,5 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.
(4)Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 39 vom Hundert des Rundfunkgebührenanteils sowie die Mittel zu, die von der Anstalt gemäß Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien gemäß Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie 1. für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, insbesondere
  1. a)450.000 Euro jährlich zur Förderung der Hamburg Media School,
  2. b)300.000 Euro jährlich zur Förderung des Hans-Bredow-Instituts, 2. zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg / Schleswig-Holstein GmbH, und zwar
  3. a)im Umfang von mindestens 1.800.000 Euro jährlich und zusätzlich der von der Anstalt gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch genommenen Mittel für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und
  4. b)300.000 Euro jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein, 3. im Umfang von 183.000 Euro jährlich für eine Zahlung an die Anstalt, die damit Projekte der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, finanziell unterstützt, 4. für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich, 5. für die finanzielle Unterstützung von Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von Rundfunk, 6. bis zum 31. Dezember 2020 für die Förderung von technischer Infrastruktur in Hamburg und Schleswig-Holstein sowie zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern ist ausgeschlossen. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 11.12.2020, gültig ab 12.03.2021 bis 18.05.2022 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000511 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_55

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.