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§ 1 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Geltungsbereich Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holste

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung von Rundfunk (Hörfunk und F

ernsehen) durch private Rundfunkveranstalter, für den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein sowie für Telemedien, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Er gilt ebenfalls für die Zuordnung und die Zuweisung von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Rundfunk und Telemedien, für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Telemedien in Kabelanlagen, für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.

(2)Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung
  1. über die Programmaufgabe nach § 3 Absatz 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 41 des Rundfunkstaatsvertrages,
  2. über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 42 des Rundfunkstaatsvertrages,
  3. über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 25 bis 37 sowie 39 des Rundfunkstaatsvertrages,
  4. über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Absatz 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2 die Bestimmungen in den §§ 20 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages,
  5. über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 49 des Rundfunkstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  6. über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  7. über die unveränderte Weiterverbreitung in § 30 die Bestimmung in § 51 b des Rundfunkstaatsvertrages
  8. über Plattformen nach §§ 31 bis 32 f die Bestimmungen in §§ 52 bis 53 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3)Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 36 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 51 a, § 38 Absatz 3 Nr. 2, Absatz 4 Nr. 2 sowie § 36 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages.
(4)Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 51 Absatz 2 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages.
(5)Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Abschnitts die Bestimmungen des I. und III. Abschnitts des Rundfunkstaatsvertrages, soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.
(6)Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die § 20 b, § 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 des Rundfunkstaatsvertrages.
(7)Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Weitere Fassungen dieser Norm § 1 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 1 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 1 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 1 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 § 1 MedienStVtrG SH 2007, vom 21.02.2007, gültig ab 01.03.2007 bis 18.05.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000611 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_1

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