Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 1 Geltungsbereich (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und das Angebot, die Verbre
itung und die Zugänglichmachung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter und Telemedienanbieter, sowie für die Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen, den Bürger- und Ausbildungskanal in Hamburg und den Offenen Kanal in Schleswig-Holstein. Er gilt ebenfalls für Modellversuche sowie für die Finanzierung besonderer Aufgaben nach § 112 des Medienstaatsvertrages . Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages über unzulässige Angebote finden Anwendung.
(2)Für bundesweit verbreitete private Angebote gilt anstelle der Bestimmung
- über die Programmaufgabe nach § 3 Abs. 1 sowie über die Programmgrundsätze nach § 4 Absätze 1 bis 3 die Bestimmung in § 51 des Medienstaatsvertrages ,
- über die besonderen Sendezeiten nach § 13 die Bestimmung in § 68 des Medienstaatsvertrages ,
- über die Sicherung der Meinungsvielfalt in § 19 die Bestimmungen in den §§ 50 , 59 bis 67 sowie 106 bis 109 des Medienstaatsvertrages ,
- über die Zulassung von Rundfunkprogrammen nach § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 die Bestimmungen in den §§ 53 bis 58 des Medienstaatsvertrages ,
- über die ordnungswidrigen Handlungen nach § 51 die Bestimmung in § 115 des Medienstaatsvertrages sowie in § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ,
- über Straftaten nach § 52 die Bestimmung in § 23 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages .
(3)Für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe einschließlich deren Rücknahme und Widerruf gelten die Vorschriften des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 in Verbindung mit §§ 102 , 108 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 sowie § 107 Abs. 2 des Medienstaatsvertrages .
(4)Für die Zuordnung von drahtlosen Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe sowie deren Widerruf gilt die Vorschrift des § 101 Abs. 2 bis 6 des Medienstaatsvertrages .
(5)Für Teleshoppingkanäle gelten anstelle der Bestimmungen des Zweiten Abschnitts die Bestimmungen des I., II. und IV. Abschnitts des Medienstaatsvertrages , soweit dies dort ausdrücklich bestimmt ist.
(6)Für Hörfunkprogramme, die ausschließlich im Internet verbreitet werden, gelten die §§ 52 bis 58 des Medienstaatsvertrages , für solche die vor dem 7. November 2020 angezeigt wurden, gilt § 54 Abs. 3 des Medienstaatsvertrages .
(7)Der Staatsvertrag gilt für Telemedienanbieter gemäß § 1 Abs. 7 und 8 des Medienstaatsvertrages .
(8)Für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten findet dieser Staatsvertrag nur Anwendung, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000612 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_1