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§ 28a MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein § 28 a - Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 28 a Lokaler Hörfunk in Schleswig-Holstein (1) Zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung insbeso

ndere mit lokalen Informationen kann die Anstalt nach Maßgabe der folgenden Absätze für bis zu fünf Versorgungsgebiete in Schleswig-Holstein abweichend von § 17 Absatz 1 Satz 2 lokalen terrestrischen Hörfunk zulassen. Auf der Grundlage jeweiliger Marktanalysen entscheidet die Anstalt, dass bis zu zwei dieser lokalen Hörfunkprogramme kommerziell und die Übrigen nichtkommerziell veranstaltet werden. In den Regionen, in denen Regional- oder Minderheitensprachen beheimatet sind, ist die jeweilige Regional- oder Minderheitensprache in Sendungen und Beiträgen angemessen zu berücksichtigen.

(2)Für die Zuweisung an die lokalen Hörfunkveranstalter nach Absatz 1 werden der Anstalt UKW-Übertragungskapazitäten für folgende Versorgungsgebiete zugeordnet:
  1. Region Sylt, Niebüll, Leck, Bredstedt,
  2. Region Flensburg, Glücksburg, Tastrup,
  3. Region Lübeck, Bad Schwartau, Krummesse, Ratzeburg,
  4. Region Neumünster, Bordesholm, Nortorf, Padenstedt,
  5. Region Rendsburg, Schleswig, Eckernförde. Für die Zuweisung der Übertragungskapazitäten gilt das Verfahren nach § 26 .
(3)Eine Zulassung und Zuweisung darf nur an einen Antragsteller mit einem redaktionellen Sitz im Geltungsbereich dieses Staatsvertrags erteilt werden, der nicht bereits Veranstalter eines auch terrestrisch verbreiteten Länder- oder Landesprogramms ist. Jeder Antragsteller darf nur eine Zulassung und eine Zuweisung für ein lokales terrestrisches Hörfunkprogramm erhalten oder sich abweichend von § 19 unabhängig vom Umfang der Kapital- und Stimmrechtsanteile nur an einem Programm beteiligen. Mit einer späteren Zulassung als Veranstalter eines Länder- oder Landesprogramms erlöschen die Zulassung und Zuweisung für lokalen terrestrischen Hörfunk; eine Entschädigung für Vermögensnachteile wird nicht gewährt.
(4)Eine Zusammenarbeit lokaler Hörfunkveranstalter entsprechend § 3 Absatz 2 ist mit der Maßgabe zulässig, dass die Übernahme fremder Programmteile sich nicht nachteilig auf die aktuelle und authentische Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in der jeweiligen Region des eigenen Gesamtangebotes auswirkt. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Staatsvertrags und des Rundfunkstaatsvertrags sinngemäß.
(5)Im lokalen nichtkommerziellen Hörfunk in Schleswig- Holstein ist Werbung und Sponsoring unzulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 28a MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 28a MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000652 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_28a

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.