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§ 38 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Aufgabe, Rechtsform und Organe Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 38 Aufgabe, Rechtsform und Organe (1) Die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag werden von der Ansta

lt als rechtsfähiger Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Norderstedt wahrgenommen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Anstalt obliegt ferner die Aufsicht über unzulässige Angebote und den Jugendschutz nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Sie ist die nach Landesrecht für private Anbieter zuständige Stelle im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (Landesmedienanstalt). Die Zuständigkeit der Anstalt für bundesweite Sachverhalte richtet sich nach § 36 Absatz 1, 2 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2)Die Anstalt vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Vorrangig obliegen ihr
  1. die Beurteilung und Kontrolle der Programme, insbesondere hinsichtlich ihres Beitrages zur Förderung der Programmvielfalt,
  2. die Beratung der Rundfunkveranstalter und anderer Inhalteanbieter sowie ihrer Dienstleister unter den Bedingungen der Konvergenz, insbesondere beim Analog-Digital-Umstieg,
  3. die Mitwirkung bei der Fortentwicklung des dualen Rundfunksystems und des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein,
  4. die Mitwirkung bei der Umstellung von der analogen auf die digitale Übertragungstechnik, einschließlich der entsprechenden Beratung der Rundfunkveranstalter und Rundfunkteilnehmer,
  5. die Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten. Im Rahmen ihrer Aufgaben und zur gemeinsamen Aufgabenerledigung mit anderen Landesmedienanstalten kann die Anstalt Verwaltungsabkommen abschließen. Sie soll ferner im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten
  6. an den Förderungen aus Mitteln gemäß nach § 55 Absatz 4 Satz 5 für die danach vorgesehenen Zwecke im Rahmen einer Gesellschafterstellung in der Medienstiftung HSH mitwirken,
  7. Aufträge zur Medienforschung vergeben,
  8. Nutzer von audiovisuellen Angeboten beraten. Die Anstalt kann im Rahmen ihrer haushaltsmäßigen Möglichkeiten Projekte der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz und Medienpädagogik fördern, die Dritte durchführen.
(3)Die Anstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie hat Dienstherrnfähigkeit und wendet das Dienstrecht, das Gleichstellungsrecht sowie das Mitbestimmungsrecht ihres Sitzlandes an. Angelegenheiten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Aufgaben der Anstalt dienen, können gegen Kostenerstattung von den zuständigen Behörden in Hamburg oder Schleswig-Holstein wahrgenommen werden.
(4)Organe der Anstalt sind
  1. der Medienrat,
  2. der Direktor. Als weitere Organe dienen der Anstalt nach Maßgabe der Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK), die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).
(5)Die Anstalt gibt sich eine Satzung. Diese regelt Einzelheiten der Aufgaben des Medienrats und des Direktors, soweit die Angelegenheiten nicht im Einzelnen in diesem Staatsvertrag bestimmt sind.
(6)Die Anstalt ist Aufsichtsbehörde über Telemedien gemäß § 59 Absatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 16 Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179). Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Anstalt zu.
(7)Die Anstalt ist zuständige Behörde gemäß § 2 Nr. 5 des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes (VSchDG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) bei Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes privater Anbieter gegen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung des in Nr. 4 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsaktes (EG-Fernsehrichtlinie) erlassen worden sind. Sie ist im Rahmen dieser Zuständigkeit auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 9 Absatz 1 VSchDG. Weitere Fassungen dieser Norm § 38 MedienStVtrG SH 2007, vom 11.12.2020, gültig ab 12.03.2021 bis 18.05.2022 § 38 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 38 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 38 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 38 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000680 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_38

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