Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 39 Aufgaben des Medienrats (1) Der Medienrat überwacht die Einhaltung dieses Staatsvertrages und
der für die privaten Rundfunkveranstalter geltenden Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages.
(2)Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Anstalt wahr, soweit sie nicht gemäß § 47 dem Direktor übertragen sind. Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erteilung, Rücknahme oder Widerruf der Zulassung,
- Bestätigung der Zulassungsfreiheit von Rundfunkprogrammen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 54 Abs. 1 Medienstaatsvertrag ,
- Feststellung von Verstößen gegen die Anforderungen dieses Staatsvertrages, wobei die Aufsicht über die Programmaufgabe unter Beachtung des Beurteilungsspielraums gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 erfolgt,
- Entscheidungen über Anerkennungen sowie Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 5 Absatz 2 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 19 Absatz 4 und § 20 Absatz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages ,
- Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten,
- Entscheidung über die Untersagung der Weiterverbreitung,
- Entscheidung über die Rangfolge in Kabelanlagen,
- Feststellung des Haushaltsplans und Genehmigung des Jahresabschlusses der Anstalt sowie Entlastung des Direktors,
- Feststellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts,
- Wahl und Abberufung des Direktors sowie Abschluss und Auflösung seines Dienstvertrages,
- Zustimmung zur Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt in den vom Medienrat vorbehaltenen Fällen,
- Erlass von Satzungen und Richtlinien sowie Entscheidung über den Erlass von Satzungen oder Richtlinien der Landesmedienanstalten; Satzungen sind bekannt zu machen,
- Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 Euro eingegangen werden,
- Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien nach § 38 Abs. 6 Satz 1,
- Halbsatz und über Ordnungswidrigkeiten gemäß § 51 sowie über die Verwendung der Einnahmen aus Bußgeldern,
- Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, den Widerruf, die Aufhebung und die Beanstandung einer solchen Anerkennung gem. § 19 Abs. 5, 6, 8 Medienstaatsvertrag ,
- Entscheidung über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 4 und § 55 Absatz 2 Satz 2 und über diesbezügliche Förderrichtlinien, sowie über die Förderung nach § 38 Abs. 2 Satz 5 ,
- Bestätigung der Unbedenklichkeit von Medienplattformen auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. § 87 Medienstaatsvertrag .
(3)In Zweifelsfällen hinsichtlich der Aufgabenverteilung zwischen dem Medienrat und dem Direktor entscheidet der Medienrat. Weitere Fassungen dieser Norm § 39 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 39 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 39 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 39 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 39 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000683 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_39