Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 47 Direktor (1) Der Medienrat wählt den Direktor auf die Dauer von fünf Jahren. Nach Ablauf der A
mtszeit führt der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt des Nachfolgers weiter. Der Medienrat kann den Direktor aus wichtigem Grund abberufen.
(2)Für den Direktor findet § 43 entsprechende Anwendung. Er darf dem Medienrat nicht angehören und soll die Befähigung zum Richteramt haben.
(3)Der Direktor vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Die Satzung regelt die Vertretungsbefugnis. In der Satzung werden auch die Fälle bestimmt, in denen der Direktor zur Vertretung der Mitzeichnung bedarf.
(4)Der Direktor führt die laufenden Geschäfte der Anstalt. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse des Medienrates,
- Überprüfung der Einhaltung der Zulassungs- und Zuweisungsbescheide einschließlich der Beteiligung bei späteren Änderungen,
- Festsetzung und Einziehung der Gebühren, Auslagen und Abgaben,
- Wahrnehmung der ihm durch Satzung übertragenen Aufgaben,
- Aufstellung des Haushaltsplans und Feststellung des Jahresabschlusses der Anstalt,
- Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichts und dessen Veröffentlichung,
- Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Bediensteten der Anstalt und Wahrnehmung der Befugnisse des Arbeitgebers,
- Zusammenarbeit mit anderen Landesmedienanstalten,
- Ausübung der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse zur Sicherung der Meinungsvielfalt ( § 1 Abs. 2 Nr. 3 dieses Staatsvertrages in Verbindung mit § 22 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages),
- Hinwirken auf eine sachgerechte Lösung bei Anrufung wegen Uneinigkeit über die Aufnahme eines Angebots in eine Medienplattform oder die Bedingungen der Aufnahme gem. § 83 Abs. 3 Medienstaatsvertrag ,
- Ausführung der Beschlüsse von ZAK, KJM und GVK einschließlich der Ausführung der Entscheidungen über Ordnungswidrigkeiten,
- Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes. Er ist gesetzlicher Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 und 5 Nr. 2 sowie § 37 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
(5)Der Direktor ist oberste Dienstbehörde und Dienstvorgesetzter der Beamten der Anstalt.
(6)Ständiger Vertreter im Sinne von § 35 Absatz 3 des Rundfunkstaatsvertrages ist der Stellvertreter des Direktors. Weitere Fassungen dieser Norm § 47 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 47 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 47 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 47 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 47 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000693 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_47