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§ 55 MedienStVtrG SH 2007 Landesnorm Schleswig-Holstein - Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages Gesetz zum Staatsver

Gesetz zum Staatsvertrag über das Medienrecht in Hamburg und Schleswig-Holstein Vom 21. Februar 2007 § 55 Finanzierung besonderer Aufgaben gemäß § 40 des Rundfunkstaatsvertrages (1) Der sich in den Lä

ndern nach § 40 Absatz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Verbindung mit § 10 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages ergebende Nettobetrag des Rundfunkbeitragsanteils wird auf der Grundlage der nachstehenden Absätze 2 bis 4 in den Ländern gemeinsam verwendet.

(2)Der Anstalt stehen unbeschadet des Absatzes 4 Satz 2 für die Erfüllung ihrer Aufgaben 32,0 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Davon soll sie bis zu 3,2 vom Hundert für die finanzielle Unterstützung der nichtkommerziellen terrestrischen Veranstaltung von Rundfunk verwenden.
(3)Den Trägern der Bürgermedien nach dem Sechsten Abschnitt stehen 34,9 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu, und zwar 10,8 vom Hundert dem Hamburgischen Bürger- und Ausbildungskanal und 24,1 vom Hundert dem Offenen Kanal in Schleswig-Holstein.
(4)Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 33,1 vom Hundert des Rundfunkbeitragsanteils nach Absatz 1 zu. Ferner stehen ihm die Mittel zu, die von der Anstalt nach Absatz 2 und den Trägern der Bürgermedien nach Absatz 3 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet die Mittel nach Satz 1 für die Förderung des Medienstandortes Hamburg und Schleswig-Holstein, davon 1. 4,6 vom Hundert jährlich zur Förderung der Hamburg Media School, 2. 3,1 vom Hundert jährlich zur Förderung des Hans- Bredow-Instituts, 3. 25,4 vom Hundert zur Unterstützung der Filmförderung Hamburg/Schleswig-Holstein GmbH, und zwar davon
  1. a)22,3 vom Hundert jährlich für die Förderung von Film- und Fernsehproduktionen und die Beratung von Produktionsunternehmen und
  2. b)3,1 vom Hundert jährlich für ihre Filmwerkstatt in Kiel und für die Förderung von Filmfestivals in Schleswig-Holstein. Die Mittel nach Satz 2 verwendet der Norddeutsche Rundfunk für Zwecke der Aus- und Weiterbildung im Medienbereich, insbesondere für die Unterstützung von Projekten der Zusammenarbeit von schleswig-holsteinischen und hamburgischen Ausbildungseinrichtungen im Medienbereich. Beim Norddeutschen Rundfunk bei Inkrafttreten des Sechsten Medienänderungsstaatsvertrages HSH bestehende Rücklagenmittel aus dem Aufkommen nach Absatz 1 sollen auslaufend verwendet werden für Maßnahmen nach Satz 4 und für die finanzielle Unterstützung von Projekten der Medienkompetenzförderung, die Dritte durchführen, sowie für die Bearbeitung der Förderungen. Eine Förderung von kommerziellen Rundfunkveranstaltern aus den Mitteln nach Abs. 1 ist ausgeschlossen. Weitere Fassungen dieser Norm § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 13.12.2017, gültig ab 25.05.2018 bis 11.03.2021 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 08.12.2016, gültig ab 01.04.2017 bis 24.05.2018 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 22.09.2014, gültig ab 01.01.2015 bis 31.03.2017 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 02.02.2011, gültig ab 01.07.2011 bis 31.12.2014 § 55 MedienStVtrG SH 2007, vom 29.09.2009, gültig ab 01.01.2010 bis 30.06.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 108 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH000031FENN00000000706 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=MedienStVtrG_SH_!_55

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.