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§ 12 UIG-SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Unterrichtung der Öffentlichkeit Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) vom 2.

Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH) *) Vom 2. März 2007 § 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1)Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über den Zustand der Umwelt. Zu diesem Zweck verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen, oder richten Verknüpfungen zu Internet-Seiten ein, auf denen die Informationen zu finden sind.
(2)Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören:
  1. der Wortlaut von völkerrechtlichen Verträgen, Übereinkünften und Vereinbarungen, Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Kreise und Ämter über die Umwelt oder mit Bezug zur Umwelt,
  2. grundlegende politische Konzepte sowie Pläne und Programme mit Bezug zur Umwelt,
  3. Berichte über den Stand der Umsetzung von Rechtsvorschriften sowie von Konzepten, Plänen und Programmen nach den Nummern 1 und 2, sofern solche Berichte von den informationspflichtigen Stellen in elektronischer Form ausgearbeitet worden sind oder bereitgehalten werden,
  4. Daten oder Zusammenfassungen von Daten aus der Überwachung von Tätigkeiten, die sich auf die Umwelt auswirken oder wahrscheinlich auswirken,
  5. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Umweltvereinbarungen sowie
  7. zusammenfassende Darstellungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen nach §§ 11 und 12 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom
  8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1794), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
  10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), und Risikobewertungen im Hinblick auf Umweltbestandteile nach § 2 Abs. 3 Nr.
  11. In den Fällen der Nummern 5 bis 7 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren.
(3)Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten. Dies gilt unabhängig davon, ob die Bedrohung Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, stimmen sie sich bei deren Verbreitung ab.
(4)Die §§ 7 und 8 sowie § 11 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden. Fußnoten *) Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EGdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/ EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 41 S. 26). Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 132 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003200NN00000000013 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UIG_SH_!_12

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.