Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO-) Vom 11. September 2007 § 14 Pfändung
(1)Die Pfändungsgebühr wird erhoben
- für die Pfändung von beweglichen Sachen, von Tieren, von Früchten, die noch nicht vom Boden getrennt sind, von Forderungen aus Wechseln oder anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, und von Postspareinlagen sowie für die Wegnahme der von der Schuldnerin oder von dem Schuldner bei der Beitreibung von Forderungen herauszugebenden Urkunden nach der als Anlage 2 beigefügten Tabelle,
- für die Pfändung von Forderungen, die nicht unter Nummer 1 fallen, sowie von Ansprüchen auf Herausgabe oder Leistung von Sachen und von anderen Vermögensrechten nach der als Anlage 3 beigefügten Tabelle.
(2)Die Gebühr bemisst sich nach der Summe der zu vollstreckenden Beträge unter Ausschluss der Nebenforderungen (Vollstreckungssumme). Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht in die Summe nach Satz 1 einzubeziehen. Bei der Vollziehung eines Arrestes bemisst sich die Pfändungsgebühr nach der Hinterlegungssumme.
(3)Wird die Pfändung abgewendet, wird erhoben, 1. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an Ort und Stelle erschienen ist,
- a)die volle Gebühr, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,
- b)die halbe Gebühr, jedoch mindestens 12,00 Euro und höchstens 188,50 Euro, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner nachweist, dass die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist, 2. sofern die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte noch nicht an Ort und Stelle erschienen ist,
- a)die halbe Gebühr, jedoch mindestens 12,00 Euro und höchstens 188,50 Euro, wenn an sie oder ihn gezahlt wird,
- b)keine Gebühr, wenn die Pfändung in anderer Weise abgewendet worden ist.
(4)Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Vollstreckungsbehörde den Vollstreckungsauftrag zurücknimmt, bevor die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte die Pfändung vorgenommen hat.
(5)Wird die Pfändung als Anschlusspfändung ausgeführt, wird dadurch die Gebührenschuld nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn ein Pfändungs- oder Wegnahmeversuch erfolglos bleibt oder die Pfändung nicht durchgeführt wird, weil die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.
(6)Werden wegen desselben Anspruches mehrere Forderungen, die nicht unter Absatz 1 Nr. 1 fallen, oder andere Vermögensrechte gepfändet, wird die Gebühr nur einmal erhoben. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 VVKVO, vom 22.08.2012, gültig ab 27.10.2012 bis 26.10.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 443 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003207NN00000000028 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VVKO_SH_!_14