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§ 20 VVKVO Landesnorm Schleswig-Holstein Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskosten

Landesverordnung über die Kosten im Vollzugs- und Vollstreckungsverfahren (Vollzugs- und Vollstreckungskostenverordnung - VVKVO-) Vom 11. September 2007 § 20

(1)Für gebührenpflichtige Amtshandlungen nach den §§ 1 und 12 werden als Auslagen erhoben 1. Gebühren für Post- und Telekommunikationsleistungen, 2. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der hierfür erwachsenden Postgebühren, 3. Beträge, die als Entschädigung an Auskunftspersonen, Zeugen, Sachverständige, Treuhänderinnen oder Treuhänder, Verwalterinnen oder Verwalter, Hilfspersonen oder zur Durchsuchung von Sachen hinzugezogener Personen zu zahlen sind, 4. an Behörden, Gerichte, Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder Notarinnen oder Notare zu zahlende Kosten, 5. aus Anlass der Verwertung zu entrichtende Steuern, 6. Ausgaben für
  1. a)die Beförderung und Verpflegung in amtlichen Gewahrsam genommener, vorzuführender oder weggenommener Personen einschließlich der Reisekosten der sie begleitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  2. b)die Reinigung von Bettwäsche in den Fällen des amtlichen Gewahrsams,
  3. c)die Reinigung von Diensträumen und Sachen bei über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung durch die Pflichtige oder den Pflichtigen in den Fällen des amtlichen Gewahrsams, 7. Ausgaben
  4. a)für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung von Sachen oder von Tieren einschließlich der Fütterung und Pflege sowie für die Ernte gepfändeter Früchte,
  5. b)bei der im Zusammenhang mit Vollzugsmaßnahmen durchgeführten amtlichen Verwahrung, jedoch nur bis zu den in § 8 bestimmten Wertgrenzen, 8. Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwanges als Entgelt an Beauftragte, als Kostenerstattung an ersuchte Behörden oder als Entschädigung an Dritte zu zahlen sind, 9. Ausgaben für verbrauchbare Stoffe, die unmittelbar zur Gefahrenabwehr verwendet worden sind.
(2)Die Erstattung der Auslagen nach Absatz 1 kann auch verlangt werden, wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung abgesehen wird.
(3)In den Fällen des § 3 Abs. 3 und im Mahnverfahren werden Auslagen nicht erhoben.
(4)Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen und Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem gemeinsamen Verfahren verwertet, sind die Auslagen dieses Verfahrens auf die beteiligten Schuldnerinnen oder Schuldner angemessen zu verteilen. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falles, insbesondere Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände oder der Tiere, zu berücksichtigen.
(5)Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. Weitere Fassungen dieser Norm § 20 VVKVO, vom 22.08.2012, gültig ab 27.10.2012 bis 26.10.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 443 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003207NN00000000040 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=VVKO_SH_!_20

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