← Deutschland

§ 8 EigVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit Landesverordnung über die Eigenbetriebe der

Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO -) Vom 15. August 2007 § 8 Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit

(1)Für die dauernde technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigenbetriebes ist zu sorgen. Insbesondere sind alle notwendigen Instandhaltungsarbeiten rechtzeitig durchzuführen.
(2)Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen, auch im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde, einem anderen Eigenbetrieb der Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der die Gemeinde beteiligt ist, sind angemessen zu vergüten. Der Eigenbetrieb kann jedoch abweichend von Satz 1
  1. Wasser für den Brandschutz, für die Reinigung von Straßen und Abwasseranlagen sowie für öffentliche Zier- und Straßenbrunnen unentgeltlich oder verbilligt liefern,
  2. Anlagen für die Löschwasserversorgung unentgeltlich oder verbilligt zur Verfügung stellen,
  3. auf die Tarifpreise für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme einen Preisnachlass gewähren, soweit dieser steuerrechtlich anerkannt ist.
(3)Für die technische und wirtschaftliche Fortentwicklung des Eigenbetriebes und, soweit die Abschreibungen nicht ausreichen, für Erneuerungen sollen aus dem Jahresgewinn Rücklagen gebildet werden. Bei umfangreichen Investitionen kann neben die Eigenfinanzierung die Finanzierung aus Krediten treten; Eigenkapital und Fremdkapital sollen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
(4)Die Gemeinde darf Eigenkapital nur ausnahmsweise entnehmen, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben und die zukünftige Entwicklung des Eigenbetriebes nicht beeinträchtigt werden. Vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung ist die Werkleitung zu hören; sie hat schriftlich Stellung zu nehmen.
(5)Der Jahresgewinn soll so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach Absatz 3 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird.
(6)Ein etwaiger Jahresverlust kann nur dann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn nach der Finanzplanung Gewinne zu erwarten sind; anderenfalls ist er aus Haushaltsmitteln der Gemeinde auszugleichen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Absetzen von den Rücklagen des Eigenbetriebes ausgeglichen werden, wenn es die Eigenkapitalausstattung zulässt; anderenfalls ist der Verlust aus Haushaltsmitteln der Gemeinde unverzüglich auszugleichen. Weitere Fassungen dieser Norm § 8 EigVO, vom 31.03.2017, gültig ab 28.04.2017 bis 31.12.2017 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 404 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320ANN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EigVO_SH_!_8

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.