Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 15. August 2007 § 3 Finanzplan
(1)Im Finanzplan sind mindestens als einzelne Positionen auszuweisen die Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
- Steuern und ähnliche Abgaben,
- Zuwendungen und allgemeine Umlagen,
- sonstige Transfereinzahlungen,
- öffentlich-rechtliche Leistungsentgelte,
- privatrechtliche Leistungsentgelte,
- Kostenerstattungen und Kostenumlagen,
- sonstige Einzahlungen,
- Zinsen und sonstige Finanzeinzahlungen, die Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit
- Personalauszahlungen,
- Versorgungsauszahlungen,
- Auszahlungen für Sach- und Dienstleistungen,
- Zinsen und sonstige Finanzauszahlungen,
- Transferauszahlungen,
- sonstige Auszahlungen, aus Investitionstätigkeit die Einzahlungen
- aus Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- aus der Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden,
- aus der Veräußerung von beweglichem Anlagevermögen,
- aus der Veräußerung von Finanzanlagen,
- aus der Abwicklung von Baumaßnahmen,
- aus Rückflüssen von Ausleihungen (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter),
- von Beiträgen und ähnlichen Entgelten und
- sonstige Investitionseinzahlungen, aus Investitionstätigkeit die Auszahlungen
- von Zuweisungen und Zuschüssen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- für den Erwerb von Grundstücken und Gebäuden,
- für den Erwerb von beweglichem Anlagevermögen,
- für den Erwerb von Finanzanlagen,
- für Baumaßnahmen,
- für die Gewährung von Ausleihungen (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen Dritter),
- sonstige Investitionsauszahlungen, aus Finanzierungstätigkeit
- Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- Rückflüsse von Darlehen aus der Anlage liquider Mittel,
- Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen,
- Gewährung von Darlehen zur Anlage liquider Mittel.
(2)Im Finanzplan sind für jedes Haushaltsjahr der voraussichtliche Anfangsbestand, die geplante Änderung des Bestandes und der voraussichtliche Endbestand der Finanzmittel durch
- den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit,
- den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit,
- die Summe der Salden nach den Nummern 1 und 2 als Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag,
- den Saldo aus den Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit,
- die Summe aus Finanzmittelüberschuss oder Finanzmittelfehlbetrag und aus dem Saldo nach Nummer 4,
- die Summe aus Nummer 5 und dem Bestand am Anfang des Haushaltsjahres als Bestand an Finanzmitteln am Ende des Haushaltsjahres auszuweisen.
(3)Die Zuordnung von Einzahlungen und Auszahlungen zu den Positionen des Finanzplans ist auf der Grundlage des vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachten Kontenrahmens vorzunehmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320BNN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_3