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§ 24 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Rückstellungen Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplane

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom

  1. August 2007 § 24 Rückstellungen Rückstellungen sind zu bilden für
  2. Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften (Pensionsrückstellung). Zu den Rückstellungen nach Satz 1 gehören bestehende Versorgungsansprüche sowie sämtliche Anwartschaften und andere fortgeltende Ansprüche nach dem Ausscheiden aus dem Dienst. Für die Rückstellungen ist der Barwert zu ermitteln. Der Berechnung ist ein Rechnungszinsfuß von 5 % zugrunde zu legen. Für mittelbare Pensionsverpflichtungen sind keine Rückstellungen zu bilden,
  3. Beihilfeverpflichtungen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes (Beihilferückstellung). Der Barwert für Ansprüche auf Beihilfen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der Pensionsrückstellungen nach Nummer 1 ermittelt werden; der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren,
  4. zukünftige Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen (Altersteilzeitrückstellung),
  5. später entstehende Kosten der Abwasserbeseitigung und Abfallentsorgung (Rückstellung für später entstehende Kosten),
  6. die Sanierung von Altlasten (Altlastenrückstellung),
  7. ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen (Steuerrückstellung),
  8. drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren (Verfahrensrückstellung),
  9. erwartete Mehraufwendungen bei den Umlagen aufgrund überdurchschnittlich hoher Gewerbesteuererträge im Vergleich zu den beiden Vorjahren, soweit in einem der beiden Folgejahre ohne diese Mittel ein Fehlbedarf im Ergebnisplan erwartet wird oder ein erwarteter Fehlbedarf sich erhöht (Finanzausgleichsrückstellung),
  10. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltungen, die im folgenden Haushaltsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden (Instandhaltungsrückstellung). Sonstige Rückstellungen dürfen nur gebildet werden, soweit diese durch Gesetz oder Verordnung zugelassen sind. Rückstellungen sind aufzulösen, wenn der Grund hierfür entfallen ist. Bei Unternehmen und Einrichtungen, die der Körperschaftsteuerpflicht unterliegen, können abweichend von Nummer 1 Satz 4 die entsprechenden steuerrechtlichen Bestimmungen angewandt werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320BNN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_24

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.