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§ 33 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Buchführung Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes d

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 15. August 2007 § 33 Buchführung

(1)Alle Geschäftsvorfälle sowie die Vermögens- und Schuldenlage sind nach dem System der doppelten Buchführung und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung in den Büchern klar ersichtlich und nachprüfbar aufzuzeichnen. Die Buchungen sind in zeitlicher Ordnung im Zeitbuch und in sachlicher Ordnung im Hauptbuch vorzunehmen. Die Bücher müssen Auswertungen nach der Ordnung des Haushaltsplans zulassen. Zum Hauptbuch können Vorbücher geführt werden, deren Ergebnisse in das Hauptbuch zu übernehmen sind.
(2)Die Buchung im Zeitbuch umfasst mindestens
  1. eine laufende Nummer,
  2. den Buchungstag,
  3. einen Hinweis, der die Verbindung mit der sachlichen Buchung herstellt,
  4. den Betrag.
(3)Das Hauptbuch enthält die für die Aufstellung der Ergebnisrechnung, Finanzrechnung und der Bilanz erforderlichen Konten.
(4)Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden, so dass die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung nachvollziehbar sind. Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung in den Büchern darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
(5)Buchungen müssen durch Unterlagen, aus denen sich der Zahlungsgrund ergibt (begründende Unterlagen), belegt sein. Die Buchungsbelege müssen Hinweise enthalten, die eine Verbindung zu den Eintragungen in den Büchern herstellen.
(6)Aus den Buchungen der zahlungswirksamen Geschäftsvorfälle sind die Zahlungen für den Ausweis in der Finanzrechnung durch eine von der Gemeinde bestimmte Buchungsmethode zu ermitteln. Die Ermittlung darf nicht durch eine indirekte Rückrechnung aus dem in der Ergebnisrechnung ausgewiesenen Jahresergebnis erfolgen.
(7)Bei der Buchführung mit Hilfe automatisierter Datenverarbeitung muss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßer Buchführung sichergestellt werden, dass
  1. fachlich geprüfte Programme und freigegebene Verfahren eingesetzt werden,
  2. die Daten vollständig und richtig erfasst, eingegeben, verarbeitet, ausgegeben und gespeichert werden,
  3. nachvollziehbar dokumentiert ist, wer, wann, welche Daten eingegeben oder verändert hat,
  4. in das automatisierte Verfahren nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
  5. die gespeicherten Daten nicht verloren gehen und nicht unbefugt verändert werden können,
  6. die gespeicherten Daten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfristen jederzeit in angemessener Frist lesbar und maschinell auswertbar sind,
  7. Berichtigungen der Bücher protokolliert und die Protokolle wie Belege aufbewahrt werden,
  8. Signaturen mindestens während der Dauer der Aufbewahrungsfristen nachprüfbar sind,
  9. die Unterlagen, die für den Nachweis der richtigen und vollständigen Ermittlung der Ansprüche oder Zahlungsverpflichtungen sowie für die ordnungsgemäße Abwicklung der Buchführung und des Zahlungsverkehrs erforderlich sind, einschließlich eines Verzeichnisses über den Aufbau der Datensätze und die Dokumentation der eingesetzten Programme und Verfahren bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist verfügbar bleiben; § 57 bleibt unberührt,
  10. der Tätigkeitsbereich „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung gegeneinander abgegrenzt werden und die dafür Verantwortlichen bestimmt werden.
(8)Für durchlaufende Finanzmittel sowie andere haushaltsfremde Vorgänge sind gesonderte Nachweise zu führen.
(9)Der Buchführung ist der vom Innenministerium im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemachte Kontenrahmen zugrunde zu legen. Der Kontenrahmen kann bei Bedarf ergänzt werden. Die eingerichteten Konten sind in einem Verzeichnis (Kontenplan) aufzuführen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320BNN00000000044 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_33

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.