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§ 36 GemHVO-Doppik Landesnorm Schleswig-Holstein - Sicherheitsstandards und Dienstanweisung Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines

Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom 15. August 2007 § 36 Sicherheitsstandards und Dienstanweisung

(1)Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln, erlässt die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister eine Dienstanweisung.
(2)Die Dienstanweisung nach Absatz 1 enthält mindestens Bestimmungen über 1 die Übertragung weiterer Aufgaben (§ 32 Abs. 2), 2 die Befugnis für die sachliche und rechnerische Richtigkeit (§ 34 Abs. 4), 3 die Aufbau- und Ablauforganisation der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über 3.1 sachbezogene Verantwortlichkeiten, 3.2 schriftliche Unterschriftsbefugnisse oder Signaturen, 3.3 zentrale oder dezentrale Erledigung des Zahlungsverkehrs mit Festlegung eines Verantwortlichen für die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit, 3.4 Befugnisse zur Erteilung von Zahlungsanordnungen, 3.5 Einrichtung von Zahlstellen und Gewährung von Handvorschüssen 3.6 Buchungsverfahren mit und ohne Zahlungsverkehr sowie die Identifikation von Buchungen, 3.7 die tägliche Abstimmung der Konten mit Ermittlung der Liquidität, 3.8 die Jahresabstimmung der Konten für den Jahresabschluss, 3.9 die Behandlung von Kleinbeträgen, 3.10 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde, 3.11 Mahn- und Vollstreckungsverfahren, 4 den Einsatz von automatisierter Datenverarbeitung in der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über 4.1 die Freigabe von Verfahren, 4.2 Berechtigungen im Verfahren, 4.3 Dokumentation der eingegebenen Daten und ihrer Veränderungen, 4.4 Identifikationen innerhalb der sachlichen und zeitlichen Buchung, 4.5 Nachprüfbarkeit von Signaturen, 4.6 Sicherung und Kontrolle der Verfahren, 4.7 die Abgrenzung der Tätigkeitsbereiche „Administration von Informationssystemen und automatisierten Verfahren“ und die Erledigung von Aufgaben der Finanzbuchhaltung, 5 die Verwaltung der Zahlungsmittel und Bestände auf Konten mit Festlegungen über 5.1 Einrichtung und Schließung von Bankkonten, 5.2 Unterschriften im Bankverkehr, 5.3 Aufbewahrung, Beförderung und Entgegennahme von Zahlungsmitteln durch Beschäftigte und Automaten, 5.4 Einsatz von Geldkarte, Debitkarte oder Kreditkarte sowie Schecks, 5.5 Anlage nicht benötigter Zahlungsmittel, 5.6 Aufnahme und Rückzahlung von Krediten zur Liquiditätssicherung, 5.7 den durchlaufenden Zahlungsverkehr und fremde Finanzmittel, 6 die Sicherheit und Überwachung der Finanzbuchhaltung mit Festlegungen über 6.1 ein Verbot bestimmter Tätigkeiten in Personalunion, 6.2 die Sicherheitseinrichtungen, 6.3 die Aufsicht und Kontrolle über Buchführung und Zahlungsverkehr, 6.4 regelmäßige und unvermutete Prüfungen, 6.5 die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung enthalten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320BNN00000000048 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_36

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