Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines doppischen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik - GemHVO-Doppik) Vom
- August 2007 § 59 Begriffsbestimmungen Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die nachfolgenden Begriffe zugrunde zu legen:
- Abschlussbuchungen die für die Erstellung des Jahresabschlusses nach dem Abschlusstag notwendigen Buchungen,
- Abschreibungen Aufwand, der durch die Wertminderung bei langfristig genutzten Vermögensgegenständen verursacht wird,
- Aktiva Summe der Vermögensgegenstände, die auf der linken Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelverwendung nachweisen,
- Anlagevermögen Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind,
- Aufwendungen wertmäßiger zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen (Ressourcenverbrauch) eines Haushaltsjahres,
- Außerordentliche Aufwendungen und Erträge Aufwendungen und Erträge, die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallen, selten vorkommen und von einiger materieller Bedeutung sind,
- Außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, für deren Zweck im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus Vorjahren übertragenen Ermächtigungen verfügbar sind,
- Auszahlungen Barzahlungen und bargeldlose Zahlungen, die die liquiden Mittel vermindern,
- Zahlungsmittel sind Bargeld, Schecks, Geldkarten, Debitkarten und Kreditkarten,
- Baumaßnahmen die Ausführung von Bauten (Neu-, Erweiterungs- und Umbauten) sowie die Instandsetzung an Bauten, soweit sie nicht der Unterhaltung baulicher Anlagen dient,
- Durchlaufende Gelder Beträge, die für einen Dritten lediglich zahlungsmäßig vereinnahmt und verausgabt werden,
- Einzahlungen Zufluss von Bar- und Buchgeld,
- Erlass Verzicht auf einen Anspruch,
- Ertrag zahlungswirksamer und nicht zahlungswirksamer Wertzuwachs (Ressourcenaufkommen) eines Haushaltsjahres,
- Fremde Finanzmittel die in § 14 genannten Beträge,
- Geldanlage der Erwerb von Wertpapieren und Forderungen aus liquiden Mitteln,
- Haushaltsvermerke einschränkende oder erweiternde Bestimmungen zu Ansätzen des Haushaltsplanes (z.B. Vermerke über Deckungsfähigkeit, Übertragbarkeit, Zweckbindung, ku- und kw-Vermerke, Sperrvermerke),
- Inventar Verzeichnis der Vermögensgegenstände und Schulden als Grundlage für die Erstellung der Bilanz,
- Inventur Erfassen aller Vermögensgegenstände und Schulden zu einem Stichtag als Grundlage für die Erstellung des Inventars,
- Investitionen Auszahlungen für die Veränderung des Anlagevermögens,
- Investitionsförderungsmaßnahmen Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung,
- Kredite das unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Kapital mit Ausnahme der Kassenkredite,
- Liquidität Fähigkeit der Gemeinde, ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht und vollständig nachzukommen,
- Niederschlagung die befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst,
- Passiva Summe der Finanzierungsmittel (Eigenkapital/Fremdkapital), die auf der rechten Seite der Bilanz aufgeführt werden und die Mittelherkunft nachweisen,
- Signatur qualifizierte elektronische Signatur nach § 2 Nr. 3 des Signaturgesetzes soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht abweichend in der Dienstanweisung nach § 36 Abs. 2 die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zugelassen hat,
- Stundung das befristete Hinausschieben der Fälligkeit eines Anspruchs,
- Tilgung von Krediten a Ordentliche Tilgung die Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrages bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe, b) Außerordentliche Tilgung die über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung einschließlich Umschuldung,
- Überplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen Aufwendungen oder Auszahlungen, die die Ermächtigungen im Haushaltsplan und die aus den Vorjahren übertragenen Ermächtigungen übersteigen,
- Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die nicht dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen und nicht Rechnungsabgrenzungsposten sind (z. B. Vorräte, Bankguthaben, Kassenbestände),
- Umschuldung die Ablösung von Krediten durch andere Kredite,
- Verfügungsmittel Mittel, die der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine zweckbezogenen Aufwendungen veranschlagt sind, zur Verfügung stehen,
- Vorjahr das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 382 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000320BNN00000000089 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DoppikGemHV_SH_!_59
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