Landesverordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral - GemHVO-Kameral) Vom 2. Mai 2007 § 19 Allgemeine Rücklage und Sonderrücklagen
(1)Rücklagen der Gemeinde sind die allgemeine Rücklage und die Sonderrücklagen.
(2)Die allgemeine Rücklage soll die rechtzeitige Leistung von Ausgaben sichern (Betriebsmittel der Kasse).
(3)In der allgemeinen Rücklage sollen ferner Mittel zur Deckung des Ausgabenbedarfs im Vermögenshaushalt künftiger Jahre angesammelt werden. Der allgemeinen Rücklage sind dann rechtzeitig Mittel zuzuführen, wenn
- die Tilgung von Krediten, die mit dem Gesamtbetrag fällig werden, die voraussichtliche Höhe der Zuführung des Verwaltungshaushaltes an den Vermögenshaushalt übersteigt und nicht anders gedeckt werden kann,
- die Inanspruchnahme aus Bürgschaften, Gewährverträgen und ähnlichen Verträgen die laufende Aufgabenerfüllung erheblich beeinträchtigen würde,
- sonst für die im Investitionsprogramm der künftigen Jahre vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ein unvertretbar hoher Kreditbedarf entstehen würde. Im Übrigen sollen Zuführungen und Entnahmen nach dem Finanzplan ausgerichtet werden.
(4)Sonderrücklagen dürfen nicht für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke, zum Ausgleich von vorübergehenden Schwankungen der Einnahmen und Ausgaben sowie für die Unterhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen gebildet werden. Abweichend von Satz 1
- sind bei kostenrechnenden Einrichtungen die Rückstellungen nach § 11 Abs. 1 Satz 2 in einer Sonderrücklage anzusammeln,
- sind bei kostenrechnenden Einrichtungen die Differenzbeträge zwischen den veranschlagten Abschreibungen und den Abschreibungen von den um Beiträge sowie Zuweisungen und Zuschüsse gekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Sonderrücklage anzusammeln, soweit die veranschlagten Abschreibungen erwirtschaftet werden; im Falle der Auflösung der Beiträge oder der Zuschüsse und Zuweisungen vermindern sich die Differenzbeträge um die jeweiligen Auflösungsbeträge (Abschreibungsrücklage),
- sind bei kostenrechnenden Einrichtungen Überschüsse im Verwaltungshaushalt, die nicht zur Abdeckung eines Zuschussbedarfs aus Vorjahren dienen, in einer Sonderrücklage anzusammeln (Gebührenausgleichsrücklage),
- sind bei im Vergleich zu den beiden Vorjahren überdurchschnittlich hohen Gewerbesteuereinnahmen im Haushaltsjahr Mittel zum Ausgleich von dadurch zu erwartenden Mehrausgaben bei den Umlagen in Folgejahren in einer Rücklage anzusammeln, soweit in einem der beiden Folgejahre ohne diese Mittel ein Fehlbedarf erwartet wird oder ein erwarteter Fehlbedarf sich erhöht (Finanzausgleichsrücklage),
- soll der auf das Haushaltsjahr entfallende Anteil an Pensionsverpflichtungen nach den beamtenrechtlichen Bestimmungen in einer Sonderrücklage angesammelt werden (Pensionsrücklage); erhaltene Mittel nach § 4 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags (Anlage zum Versorgungslastenteilungsgesetz vom
- Juni 2010, GVOBl. Schl.-H. S. 493) in Verbindung mit § 2 des Versorgungslastenteilungsgesetzes sind in einer Pensionsrücklage anzusammeln,
- sind der auf das Haushaltsjahr entfallende Anteil an zukünftigen Verpflichtungen zur Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen in einer Sonderrücklage anzusammeln (Altersteilzeitrücklage),
- sollen Mittel für die Sanierung von Altlasten in einer Sonderrücklage angesammelt werden; für die Sanierung von Altlasten, die nach dem
- Januar 2008 bekannt werden, sind Mittel in einer Sonderrücklage anzusammeln (Altlastenrücklage),
- sind Mittel für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen von Steuerschuldverhältnissen in einer Sonderrücklage anzusammeln (Steuerrücklage),
- sind Mittel für drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren in einer Sonderrücklage anzusammeln (Verfahrensrücklage),
- sind Mittel der Sondervermögen und Treuhandvermögen, die von der Gemeinde verwaltet werden, in einer Sonderrücklage anzusammeln (Treuhandrücklage),
- sind Mittel, die nach baurechtlichen Bestimmungen anstatt der Herstellung von Stellplätzen durch die Bauherrin oder den Bauherrn geleistet werden, in einer Sonderrücklage anzusammeln (Stellplatzrücklage),
- sollen Mittel für weitere Zwecke, die sich aus einer rechtlichen Verpflichtung ergeben, in einer Sonderrücklage angesammelt werden (sonstige Sonderrücklage),
- sollen Beihilfeverpflichtungen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes in einer Sonderrücklage angesammelt werden (Beihilferücklage). Der Barwert für Ansprüche auf Beihilfen nach § 80 des Landesbeamtengesetzes sowie andere Ansprüche außerhalb des Beamtenversorgungsgesetzes kann als prozentualer Anteil der Pensionsrücklagen nach Nummer 5 ermittelt werden; der Prozentsatz ist aus dem Verhältnis des Volumens der gezahlten Leistungen für Versorgungsempfängerrinnen und Versorgungsempfänger zu dem Volumen der gezahlten Versorgungsbezüge zu ermitteln. Er bemisst sich nach dem Durchschnitt dieser Leistungen in den drei dem Jahresabschluss vorangehenden Haushaltsjahren. Die Mittel der Rücklagen nach den Nummern 2, 4, 5, 8, 9, 12 und 13 sind nicht zu verzinsen. Weitere Fassungen dieser Norm § 19 GemHVO-Kameral, vom 26.03.2009, gültig ab 01.04.2009 bis 26.08.2010 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 254 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003213NN00000000029 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemHVO_SH_!_19