verordnung über die Aufstellung und Ausführung eines kameralen Haushaltsplanes der Gemeinden (Gemeindehaushaltsverordnung-Kameral - GemHVO-Kameral) Vom 2. Mai 2007 § 21 Haushaltsausgleich (1) Die im V
§ 19Abs.
4 Satz 2 Nr. 4 in einer entsprechenden Sonderrücklage angesammelt werden können, 7.
§ 19Abs.
4 Satz 2 Nr. 6 in einer entsprechenden Sonderrücklage angesammelt werden können, 8.
§ 19Abs.
4 Satz 2 Nr. 7 2. Halbsatz in einer entsprechenden Sonderrücklage angesammelt werden können, 9.
§ 19Abs.
4 Satz 2 Nr. 8 in einer entsprechenden Sonderrücklage angesammelt werden können und 10.
§ 19Abs.
4 Satz 2 Nr. 9 in einer entsprechenden Sonderrücklage angesammelt werden können. Die Zuführung soll ferner die Ansammlung weiterer Rücklagen, soweit sie nach § 19 erforderlich ist, ermöglichen und insgesamt mindestens so hoch sein wie die Abschreibungen.
(2)Soweit Einnahmen des Vermögenshaushaltes im Haushaltsjahr nicht für die in § 1 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 10 genannten Ausgaben, zur Ansammlung von Sonderrücklagen oder zur Deckung von Fehlbeträgen benötigt werden, sind sie der allgemeinen Rücklage zuzuführen.
(3)Mittel der allgemeinen Rücklage dürfen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden, wenn
- sonst der Ausgleich trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit nicht erreicht werden kann und
- die Mittel nicht für die unabweisbare Fortführung bereits begonnener Maßnahmen benötigt werden. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen können auch die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Einnahmen zum Ausgleich des Verwaltungshaushalts verwendet werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 254 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003213NN00000000032 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GemHVO_SH_!_21