Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein - Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) - Vom 16. Dezember 2011 § 92 Schutz besonderer Daten (1) Das religiöse oder weltanschaul
iche Bekenntnis und personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Abs. 9 bis 11 bleibt unberührt.
(2)Die in der Anstalt tätigen
- Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung sowie die
- staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter oder staatlich anerkannten Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Untersuchungsgefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Untersuchungsgefangene sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Untersuchungsgefangenen sind vor der Erhebung der Daten über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3)Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen selbst hierzu befugt wären. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4)Sofern Ärztinnen und Ärzte oder Psychologinnen und Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Untersuchungsgefangenen beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Untersuchungsgefangene gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Untersuchungsgefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren. Weitere Fassungen dieser Norm § 92 UVollzG, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 322 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003219NN00000000117 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UVollzG_SH_!_92