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§ 94 UVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Berichtigung, Löschung und Sperrung Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein -

Gesetz über den Vollzug der Untersuchungshaft in Schleswig-Holstein - Untersuchungshaftvollzugsgesetz (UVollzG) - Vom 16. Dezember 2011 § 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Die in Dateien gesp

eicherten personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Untersuchungsgefangenen oder der Verlegung der Untersuchungsgefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untersuchungsgefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.

(2)Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 89 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3)Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Untersuchungsgefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben,
  3. zur Behebung einer Beweisnot oder
  4. zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Untersuchungshaft unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untersuchungsgefangenen erneut zum Vollzug einer Freiheitsentziehung aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4)Erhält die Anstalt von einer nicht nur vorläufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis, so tritt an die Stelle der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist eine Frist von einem Monat ab Kenntniserlangung.
(5)Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
  1. Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter: 20 Jahre,
  2. Gefangenenbücher: 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom
  3. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
  4. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 44 der Verordnung vom
  5. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), bleiben unberührt.
(6)Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen und Empfängern mitzuteilen, wenn es zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(7)Im Übrigen gilt für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes . Weitere Fassungen dieser Norm § 94 UVollzG, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2011, 322 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003219NN00000000121 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=UVollzG_SH_!_94

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.