← Deutschland

§ 92 JStVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Schutz besonderer Daten Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvol

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz - (JStVollzG) Vom 19. Dezember 2007 § 92 Schutz besonderer Daten (1) Das religiöse oder weltanschauliche Beke

nntnis und personenbezogene Daten von Gefangenen, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden. Andere personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist. § 89 Abs. 8 bis 10 bleibt unberührt.

(2)Die in der Anstalt tätigen
  1. Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten sowie Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
  2. Berufspsychologinnen und Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
  3. staatlich anerkannten Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeitern, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, sofern ihnen personenbezogene Daten von Gefangenen als Geheimnis anvertraut oder über Gefangene sonst bekannt geworden sind. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber der Anstaltsleitung zu offenbaren, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Dritten unerlässlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse bleiben unberührt. Die Gefangenen sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.
(3)Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet oder genutzt werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Die Anstaltsleitung kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen.
(4)Sofern Ärztinnen oder Ärzte, Psychologinnen oder Psychologen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung oder Behandlung von Gefangenen beauftragt werden, sind sie bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2 Satz 2 befugt, ihnen als Geheimnis anvertraute oder sonst bekannt gewordene Daten über Gefangene gegenüber der Anstaltsleitung oder den mit der ärztlichen oder psychologischen Behandlung der Gefangenen in der Anstalt betrauten Personen zu offenbaren. Weitere Fassungen dieser Norm § 92 JStVollzG, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 563 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321ANN00000000134 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JStVollzG_SH_!_92

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.