Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz - (JStVollzG) Vom 19. Dezember 2007 § 94 Berichtigung, Löschung und Sperrung (1) Die in Dateien gespeicherten
personenbezogenen Daten sind spätestens fünf Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(2)Die mittels Videoüberwachung erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten sind vier Wochen nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 89 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 4 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
(3)Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von fünf Jahren seit der Entlassung der Gefangenen nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies
- zur Verfolgung von Straftaten,
- für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben nach § 97,
- zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
- zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe unerlässlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Gefangenen erneut zum Vollzug einer Jugend- oder Freiheitsstrafe aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.
(4)Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 3 gesperrten Daten dürfen folgende Fristen nicht überschritten werden:
- Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten und Krankenblätter 20 Jahre,
- Gefangenenbücher 30 Jahre. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 3 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom
- August 1992, (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
- Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), bleiben unberührt.
(5)Wird festgestellt, dass unrichtige Daten übermittelt worden sind, ist dies den Empfängerinnen oder Empfängern mitzuteilen, wenn dies zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Betroffenen erforderlich ist.
(6)Im Übrigen gelten für die Berichtigung, Löschung und Sperrung personenbezogener Daten § 28 des Landesdatenschutzgesetzes . Weitere Fassungen dieser Norm § 94 JStVollzG, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2021 § 94 JStVollzG, vom 19.12.2007, gültig ab 01.01.2008 bis 31.12.2011 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 563 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321ANN00000000139 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JStVollzG_SH_!_94