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§ 95 JStVollzG Landesnorm Schleswig-Holstein - Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holste

Gesetz über den Vollzug der Jugendstrafe in Schleswig-Holstein - Jugendstrafvollzugsgesetz - (JStVollzG) Vom 19. Dezember 2007 § 95 Auskunft an die Betroffenen, Akteneinsicht (1) Den Betroffenen ist a

uf Antrag Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihrer Person gespeicherten Daten, auch soweit sie sich auf die Herkunft dieser Daten bezieht,
  2. die Empfängerinnen oder Empfänger oder Kategorien von Empfängerinnen oder Empfängern, an die die Daten weitergegeben werden, und
  3. den Zweck der Speicherung. In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateien gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die Betroffenen Angaben machen, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von den Betroffenen geltend gemachten Informationsinteresse steht. Die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2)Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(3)Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Behörden der Staatsanwaltschaft, an Polizeidienststellen, Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, so ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4)Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
  1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben gefährden würde,
  2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
  3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen Dritter geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse der Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5)Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung nicht, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Betroffenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz wenden können.
(6)Wird den Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf deren Verlangen der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz an die Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(7)Die Auskunft nach Absatz 1 ist unentgeltlich.
(8)Auf Antrag erfolgt die Auskunft in Form der Akteneinsicht. Weitere Fassungen dieser Norm § 95 JStVollzG, vom 21.07.2016, gültig ab 01.09.2016 bis 31.12.2021 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2007, 563 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321ANN00000000141 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JStVollzG_SH_!_95

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.