← Deutschland

Artikel 2 DienstRÄndG SH 2010 Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - Ges

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 15. Juni 2010 Artikel 2 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - 2) Das Bundesbesoldungsgesetz in der

Fassung des § 1 a des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
  2. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314) - (Bundesbesoldungsgesetz - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein) -, wird wie folgt geändert:
  3. § 28 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: „
  4. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen Angehörigen (Eltern, Schwiegereltern, Eltern von eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartnern, Geschwistern oder Kindern) bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen,“
  5. § 40 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Zur Stufe 1 gehören Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, wenn sie
  1. verheiratet sind oder in eingetragener Lebenspartnerschaft nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom
  2. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert am
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), leben,
  4. verwitwet sind oder ihre Lebenspartnerin oder ihren Lebenspartner überleben,
  5. geschieden sind oder ihre Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft zum Unterhalt verpflichtet sind oder
  6. in anderen als den in Nummern 1 bis 3 genannten Fällen eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlags, das Sechsfache des Betrags der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser oder einer entsprechenden Vorschrift im öffentlichen Dienst Anspruchsberechtigte oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des jeweils maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.“ b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die eine Lebenspartnerschaft führen, sofern sie Kinder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben.“ c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe“ die Worte „oder eingetragene Lebenspartnerschaft“ eingefügt. d) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen oder Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.“
  7. In § 52 wird folgender Absatz 4 angefügt: „
(4)Die für Ehepartnerinnen oder Ehepartner geltenden Bestimmungen über die Auslandsdienstbezüge gelten entsprechend für Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben.“
  1. Die Bundesbesoldungsordnung B - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - wird wie folgt geändert: In der Besoldungsgruppe B 5 wird der Amtsbezeichnung „Ministerialdirigent - bei einer obersten Landesbehörde (ausgenommen Stadtstaaten) als Leiter einer Abteilung -“ folgende Fußnote 3 a angefügt: „ 3a ) Erhält für die Dauer der Bestellung zur stellvertretenden Staatssekretärin oder zum stellvertretenden Staatssekretär eine widerrufliche Zulage in Höhe von 11 % des Grundgehalts der Besoldungsgruppe B 5.“ Fußnoten 2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom
  2. August 2002, in Landesrecht übergeleitet durch Ges. vom
  3. Dezember 2008, Gs Schl.-H. II, Gl. Nr. 2032-16 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321FNN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DienstR%C3%84ndG_SH_Artikel_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.