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Artikel 3 DienstRÄndG SH 2010 Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein Ges

Obsah (5)§ 22§ 54§ 55§ 71§ 86

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 15. Juni 2010 Artikel 3 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein 3) Das Beamtenversorgungsgesetz - Üb

der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 506) wird wie folgt geändert: 1.

der

haltsübersicht wird nach der Angabe „§ 1 Geltungsbereich“ die Angabe „§ 1 a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften“ eingefügt.

  1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: § 1 a Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz vom
  2. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696, 1700), sind der gesetzlichen Ehe gleichgestellt.

sofern stehen nach Maßgabe dieses Gesetzes

  1. die Lebenspartnerschaft der Ehe,
  2. die Lebenspartnerin der Ehefrau oder der Ehegattin,
  3. der Lebenspartner dem Ehemann oder dem Ehegatten,
  4. die Begründung einer Lebenspartnerschaft der Eheschließung,
  5. die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft der Ehescheidung,
  6. die hinterbliebene Lebenspartnerin der Witwe,
  7. der hinterbliebene Lebenspartner dem Witwer, gleich. Hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner haben unter den Voraussetzungen des Abschnitts III Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld und sind

soweit witwengeldberechtigten Witwen und witwergeldberechtigten Witwern gleichgestellt. Der Anspruch einer Witwe oder eines Witwers aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Ehe schließt den Anspruch einer hinterbliebenen Lebenspartnerin oder eines hinterbliebenen Lebenspartners aus einer zum Zeitpunkt des Todes bestehenden Lebenspartnerschaft aus. 3.

§ 22Abs.

2 werden jeweils nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Worte „

der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt. 4.

§ 54wird folgender neuer Absatz 6 angefügt: „

(6)Erhält eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger neben dem Ruhegehalt Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt oder Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments, gilt § 29 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz)

der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
  2. April 2009 (BGBl. I S. 700), sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abgeordnetenentschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes die Leistung nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments tritt.“ 5.

§ 55Abs.

1 Satz 7 werden nach dem Wort „Versorgungsausgleich“ ein Komma und danach die Worte „jeweils

der bis zum

  1. August 2009 geltenden Fassung oder auf den Vorschriften des Versorgungsausgleichsgesetzes vom
  2. April 2009 (BGBl. I S. 700), geändert durch Artikel 9 d des Gesetzes vom
  3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939),“ eingefügt.
  4. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „

(1)Sind Anwartschaften

einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

der bis zum

  1. August 2009 geltenden Fassung oder Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz durch Entscheidung des Familiengerichts begründet oder übertragen worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- oder Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhegehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person eine Leistung aus Anwartschaften oder Anrechten nach Satz 1 gewährt wird; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem
  2. September 2009 entstanden ist und das Verfahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeitpunkt eingeleitet war. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisengeld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person nicht erfüllt sind.“ b)

Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „begründeten“ die Worte „oder übertragenen Anrechte oder“ eingefügt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „

(5)

den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom

  1. Februar 1983 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Artikel 23 Nr. 2 des Gesetzes vom
  2. April 2009 (BGBl. I S. 700),

der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung und der §§ 33 und 34 des Versorgungsausgleichsgesetzes steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausgleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekannt werdender Rentengewährung an die ausgleichsberechtigte Person unter dem Vorbehalt der Rückforderung.“ d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt: „

(6)Bei einem Versorgungsausgleich nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft gemäß § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“ 7. § 58 wird wie folgt geändert: a)

Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „nach § 1587 b Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Begründung der Anwartschaft auf die bestimmte Rente“ gestrichen. b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt: „

(4)Ergeht nach der Ehescheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlungen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abänderung zu viel gezahlte Beträge unter Anrechnung der nach § 57 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zurückzuzahlen.“ 8.

§ 71Abs.

3 wird die Angabe „2009“ durch die Angabe „2010“ ersetzt. 9.

§ 86Abs.

4 werden nach dem Wort „Gesetzbuchs“ die Worte „

der bis zum

  1. August 2009 geltenden Fassung“ eingefügt. Fußnoten 3) Ändert Ges. i.d.F. vom
  2. Juli 2009, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2032-15 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321FNN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DienstR%C3%84ndG_SH_Artikel_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.