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Artikel 5 DienstRÄndG SH 2010 Landesnorm Schleswig-Holstein - Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften Vom 15. Juni 2010 Artikel 5 Änderung des Landesbesoldungsgesetzes 5) Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005

(GVOBl. Schl.-H. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 201, ber. S. 314), wird wie folgt geändert: 1. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.“ 2. § 10 wird wie folgt gefasst: § 10 Zuständigkeitsregelungen Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen nach der Vorbemerkung Nummer 1 Abs. 2 der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes - Überleitungsfassung für Schleswig-Holstein - entscheidet, soweit sie nicht durch Laufbahnverordnungen oder Ausbildungs- und Prüfungsordnungen geregelt sind, für die Beamtinnen und Beamten des Landes das Finanzministerium. Für die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 genannten Dienstherren gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes festgelegten Zusätze entsprechend, soweit nicht die fachlich zuständige oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Ausnahmen zulässt. 3. Die Anlage wird wie folgt geändert:

  1. a)In der Landesbesoldungsordnung A wird in der Besoldungsgruppe A 16 die Amtsbezeichnung „Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2“ durch die Amtsbezeichnung „Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied -, soweit nicht in der Besoldungsgruppe B 2“ ersetzt.
  2. b)Die Landesbesoldungsordnung B wird wie folgt geändert:
  3. aa)In der Besoldungsgruppe B 2 wird die Amtsbezeichnung „Verbandsdirektorin oder Verbandsdirektor des Abwasser-Zweckverbandes Pinneberg 1 )“ durch die Amtsbezeichnung „Direktorin oder Direktor des AZV Südholstein - Kommunalunternehmen - als alleiniges Vorstandsmitglied - 1 )“ ersetzt.
  4. bb)Die Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt gefasst: „ 1 ) Nach Ablauf einer Amtszeit als bestellte Verbandsdirektorin oder bestellter Verbandsdirektor oder Vorstand von sechs Jahren. Zeiten entsprechender Verwendung können im Falle einer Umstrukturierung der Einrichtungen berücksichtigt werden.“
  5. cc)In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde“ gestrichen.
  6. c)Der Anhang zu den Besoldungsordnungen A und B - Künftig wegfallende Ämter und Amtsbezeichnungen - wird in der Landesbesoldungsordnung B wie folgt geändert: In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Ministerialdirigentin oder Ministerialdirigent als Abteilungsleiterin oder Abteilungsleiter, soweit Vertreterin oder Vertreter der Chefin oder des Chefs der Staatskanzlei oder der Amtschefin oder des Amtschefs einer obersten Landesbehörde“ eingefügt. Fußnoten 5) Ändert Ges. i.d.F. vom 18. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 2032-1 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000321FNN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=DienstR%C3%84ndG_SH_Artikel_5

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