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§ 4 GRfW Landesnorm Schleswig-Holstein - Mitteilungen an die zentrale Informationsstelle Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wett

Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs - GRfW Vom 13. November 2013 § 4 Mitteilungen an die zentrale Informationsstelle (1) Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichte

t, der zentralen Informationsstelle ihnen im Zusammenhang mit der Durchführung von Auftragsvergaben bekannt gewordene Sachverhalte, die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Vorliegens einer eintragungspflichtigen schweren Verfehlung nach § 2 Abs. 2 geführt haben, in geeigneter Form unverzüglich detailliert mitzuteilen. Schließen die öffentlichen Auftraggeber ein Unternehmen aufgrund einer Verfehlung nach § 2 Abs. 2 von der Teilnahme an einem konkreten Vergabeverfahren aus (Einzelausschluss), haben sie den Einzelausschluss mit den für die Eintragung nach § 3 Abs. 1 erforderlichen Angaben unverzüglich der zentralen Informationsstelle mitzuteilen. Die öffentlichen Auftraggeber sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle auf Nachfrage alle erforderlichen ergänzenden Informationen - soweit erforderlich auch Vergabeakten oder relevante Teile davon - zur Verfügung zu stellen.

(2)Die für die Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden sind verpflichtet, der zentralen Informationsstelle eintragungsrelevante Sachverhalte gemäß Absatz 3 beziehungsweise Absatz 4 unverzüglich mitzuteilen, soweit keine vorrangigen gesetzlichen Vorschriften der Mitteilung entgegenstehen und die Ermittlungs- beziehungsweise die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde den Ermittlungszweck nicht gefährdet sieht; die Mitteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Hinderungsgrund entfallen ist.
(3)Bei Strafverfahren nach § 2 Abs. 2 teilen die Strafverfolgungsbehörden der zentralen Informationsstelle 1. die Erhebung der Anklage (durch Übersendung der Anklageschrift) und die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens, 2. gegebenenfalls einen ergangenen Haftbefehl einschließlich der Begründung, sowie seine Aufhebung oder Außervollzugsetzung, 3. den Abschluss des Verfahrens durch
  1. a)das die Hauptverhandlung abschließende Urteil einschließlich der Urteilsbegründung oder
  2. b)eine Einstellung des Verfahrens einschließlich des Einstellungsbeschlusses oder
  3. c)den Erlass eines Strafbefehls und dessen Inhalte mit. Werden weitere Rechtsmittel geltend gemacht oder das Verfahren wieder aufgenommen, ist dies sowie anschließend die Entscheidung über das Rechtmittel beziehungsweise das wieder aufgenommene Verfahren mitzuteilen.
(4)Bei Ordnungswidrigkeitsverfahren im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten teilen die zuständigen Verwaltungsbehörden der zentralen Informationsstelle die bestands- beziehungsweise rechtskräftigen Entscheidungen in Bußgeldverfahren mit.
(5)Die zentrale Informationsstelle ist berechtigt, Mitteilungen von öffentlichen Auftraggebern oder vergleichbaren Register- oder Informationsstellen von Bund, Ländern und Kommunen oder sonstigen öffentlichen Auftraggebern zu Sachverhalten, die eintragungspflichtige Verfehlungen von Unternehmen betreffen, entgegenzunehmen und zur Grundlage eigener Prüfungen und gegebenenfalls eines Registereintrags zu machen. Liegen der zentralen Informationsstelle konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass öffentliche Auftraggeber oder vergleichbare Register- oder Informationsstellen von Bund, Ländern und Kommunen sachdienliche Mitteilungen machen könnten, ist sie berechtigt, diese um diesbezügliche Mitteilungen zu bitten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 405 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003223NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FairWettbewSchRegG_SH_!_4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.