Gesetz zur Einrichtung eines Registers zum Schutz fairen Wettbewerbs - GRfW Vom 13. November 2013 § 6 Wirkung der Eintragung, befristeter Ausschluss von der Auftragsvergabe (Vergabesperre) (1) Die öff
entlichen Auftraggeber entscheiden grundsätzlich im Rahmen konkreter Vergabeverfahren in eigener Verantwortung nach Maßgabe der vergaberechtlichen Vorschriften über den Einzelausschluss von Unternehmen.
(2)Die zentrale Informationsstelle kann ein Unternehmen bei nachgewiesener schwerer Verfehlung befristet von Auftragsvergaben des Landes ausschließen (Vergabesperre). Während der Geltungsdauer der Vergabesperre dürfen Behörden des Landes oder der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten diese Unternehmen nicht zur Angebotsabgabe auffordern, Teilnahmeanträge oder Angebote der Unternehmen nicht berücksichtigen und den gesperrten Unternehmen keinen Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag erteilen. Vergabesperren anderer öffentlicher Auftraggeber oder Länder berücksichtigen die öffentlichen Auftraggeber angemessen bei der Prüfung der Geeignetheit der Bieterinnen und Bieter.
(3)Bei der Entscheidung berücksichtigt die zentrale Informationsstelle neben den spezialgesetzlichen und vergaberechtlichen Vorgaben alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere:
- Den Umfang des materiellen und immateriellen Schadens für den öffentlichen Auftraggeber und Ersatz des entstandenen Schadens,
- Umfang, Dauer und wettbewerbsverzerrende Wirkung des strafbaren beziehungsweise ordnungswidrigen Verhaltens oder der sonstigen schweren Verfehlung,
- das Vorliegen wiederholter Verstöße und bestehende Wiederholungsgefahr,
- die Mitwirkung des Unternehmens bei der Aufklärung der schweren Verfehlung, insbesondere das Vorliegen eines Geständnisses,
- nachgewiesene Maßnahmen der Selbstreinigung des betroffenen Unternehmens, insbesondere nachvollziehbare, zielführende organisatorische und personelle Konsequenzen im Unternehmen, einschließlich Vorsorgemaßnahmen zur Verhinderung zukünftiger Verfehlungen,
- die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Marktstörungen,
- die Mitverantwortung im Bereich des Auftraggebers.
(4)Die Vergabesperre soll in der Regel für eine Dauer von mindestens sechs Monaten und höchstens für eine Dauer von drei Jahren ausgesprochen werden. Soweit im Sinne der Verhältnismäßigkeit erforderlich, kann die Vergabesperre auf bestimmte Unternehmensbereiche beschränkt werden.
(5)Dem betroffenen Unternehmen wird von der zentralen Informationsstelle vor der abschließenden Entscheidung über den Ausspruch einer Vergabesperre Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
(6)Die zentrale Informationsstelle teilt dem betroffenen Unternehmen unverzüglich in Schrift- oder Textform ihre Entscheidung über die Vergabesperre mit und weist auf die Eintragung der Vergabesperre im Register sowie auf die Möglichkeiten der vorzeitigen Beendigung der Vergabesperre nach Absatz 7 hin.
(7)Die zentrale Informationsstelle kann die Vergabesperre vorzeitig aufheben, wenn das Unternehmen die Wiederherstellung seiner Zuverlässigkeit durch neu eingetretene Umstände nach Absatz 3 Nummern 1 und 5 (Schadensersatz und Selbstreinigung) hinreichend darlegt und nachweist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2013, 405 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003223NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=FairWettbewSchRegG_SH_!_6