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MetrRHAStVtrG SH Landesnorm Schleswig-Holstein Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holste

Obsah (6)§ 1§ 2Artikel 1Artikel 2Artikel 3Artikel 4

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds vom

  1. April 2006 Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Titel Gültig ab Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds vom
  2. April 2006 28.04.2006 Eingangsformel 28.04.2006 § 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds 28.04.2006 § 2 - In-Kraft-Treten 28.04.2006 Anlage - Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg 01.03.2017 Artikel 1 - Kooperationsraum 01.03.2017 Artikel 2 - Finanzierung der Zusammenarbeit 01.03.2017 Artikel 3 - Förderfonds 01.03.2017 Artikel 4 - Inkrafttreten 01.03.2017 Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Eingangsformel § 1 Zustimmung zum Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds

(1)Dem von den Ländern Freie und Hansestadt Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein am 1. Dezember 2005 unterzeichneten Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der in den Jahren 1960 bzw. 1962 eingerichteten Förderfonds wird zugestimmt.
(2)Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
(3)Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 4 Abs. 1 in Kraft tritt, ist vom Innenministerium im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzumachen.

§ 1

§ 2 In-Kraft-Treten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

§ 2

Anlage Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag: Präambel

(1)Die Förderfonds Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg-Niedersachsen und Hamburg-Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der vier Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.
(2)Dieser Staatsvertrag soll den mecklenburg-vorpommerschen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben. Artikel 1 Kooperationsraum Der Kooperationsraum der Metropolregion Hamburg wird durch den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Artikel 1

Artikel 2 Finanzierung der Zusammenarbeit Für die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51.000 € zur Verfügung.

Artikel 2Artikel 3 Förderfonds

(1)Zur Verbesserung der Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich - die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600.000 € jährlich je Land beteiligen, - die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen, - die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen.
(2)Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden.
(3)In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen.
(4)Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel 3Artikel 4 Inkrafttreten

(1)Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.
(2)Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft. Hamburg, 1. Dezember 2005 Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gez. Ole von Beust Der Erste Bürgermeister Für das Land Niedersachsen gez. Christian Wulff Der Niedersächsische Ministerpräsident Für das Land Schleswig-Holstein gez. Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen Für den Ministerpräsidenten

Artikel 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.