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§ 8 PsychThKammerWO SH 2008 Landesnorm Schleswig-Holstein - Behandlung der Wahlvorschläge Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psy

Landesverordnung über die Wahl zur Kammerversammlung der Psychotherapeutenkammer Schleswig-Holstein und die von der Kammerversammlung durchzuführenden Wahlen (Wahlverordnung Psychotherapeutenkammer) Vom 18. Juli 2008 § 8 Behandlung der Wahlvorschläge

(1)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter prüft die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber. Wahlvorschläge nicht wählbarer Bewerberinnen und Bewerber sind zu streichen. Die von der Streichung betroffenen Bewerberinnen und Bewerber sind unverzüglich zu benachrichtigen.
(2)Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nicht fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück.
(3)Werden von einer Bewerberin oder einem Bewerber mehrere Wahlvorschläge eingereicht, streicht die Wahlleiterin oder der Wahlleiter alle Wahlvorschläge der Bewerberin oder des Bewerbers. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(4)Wahlvorschläge, die nicht den Erfordernissen des§ 7 Abs. 3 entsprechen, gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter zurück mit der Aufforderung, den Mangel innerhalb einer Frist von einer Woche zu beseitigen. Wird der Mangel nicht fristgerecht beseitigt, sind die Wahlvorschläge ungültig.
(5)Der Wahlvorstand entscheidet unbeschadet der Absätze 1 bis 4 über die Gültigkeit der Wahlvorschläge; Bewerberinnen und Bewerber, deren Wahlvorschläge für ungültig erklärt worden sind, sind unverzüglich zu benachrichtigen. Der Wahlvorstand vergibt durch Los Ordnungsnummern, die den Wahlvorschlägen zugeordnet werden.
(6)Ist nach Ablauf der Frist nach § 7 Abs. 1 nicht die geforderte Mindestzahl gültiger Wahlvorschläge nach § 7 Abs. 2 eingegangen, fordert die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die Kammermitglieder in geeigneter Weise auf, Wahlvorschläge innerhalb einer Nachfrist von einer Woche einzureichen. Wird die Mindestzahl auch innerhalb der Nachfrist nicht erreicht, findet die Wahl nicht statt; § 15 gilt entsprechend. Wird bei einer erneuten Wahl die Mindestzahl nicht erreicht, kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 zulassen.
(7)Die zugelassenen Wahlvorschläge sind bis zum 10. Juni des Wahljahres bekannt zu machen.
(8)Nach Bekanntmachung der Wahlvorschläge kann jede Bewerberin und jeder Bewerber zum Zwecke der Wahlwerbung die Anschriften der von dem jeweiligen Wahlvorschlag betroffenen Wahlberechtigten gegen Kostenerstattung von der Psychotherapeutenkammer erhalten, soweit die Wahlberechtigten nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht ist in dem Wahlausschreiben (§ 4) hinzuweisen. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl zu löschen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2008, 345 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003236NN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=PsychThKammerWO_SH_!_8

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