Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ Vom 19. Juli 2006 § 3 Schutzzweck, Erhaltungsziele
(1)Das Naturschutzgebiet dient der Sicherung, dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines großflächigen, eng verzahnten, überwiegend nährstoffarmen und vielfältigen Biotopkomplexes mit Heiden, Magergrasfluren, Trockenrasen, unbewachsenen Rohboden-Partien, Gewässern und ihren Uferbereichen, Moorbereichen sowie Wäldern und Aufforstungsflächen, Knicks sowie Acker- und Grünlandflächen als Lebens-, Brut- und Nahrungsraum einer landesweit einmaligen, charakteristischen und naturraumtypischen, äußerst artenreichen, teilweise gefährdeten Pflanzen- und Tierwelt. Viele der Lebensräume und Arten sind von europaweiter Bedeutung.
(2)Schutzzweck ist es, die Natur in diesem Gebiet in ihrer Gesamtheit dauerhaft zu erhalten und zu entwickeln. Insbesondere gilt es, 1. die für diesen Naturraum typischen nährstoffarmen, teilweise auch kulturhistorisch geprägten und sich aus Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG ergebenden Lebensräume der
- a)Heiden (Lebensraumtypen „Trockene Sandheiden mit Calluna und Genista auf Binnendünen“, „Feuchte Heiden mit Erica tetralix“ und „Trockene Heiden“),
- b)Mager- und Trockenrasen (Lebensraumtyp „Offene Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis auf Binnendünen“), insbesondere der europaweit bedeutsame prioritäre Le-bensraumtyp des Borstgrasrasen (Lebensraumtyp „Artenreiche montane Borstgrasra-sen - und submontan auf dem europäischen Festland - auf Silikatböden“),
- c)Stillgewässer (Lebensraumtypen „Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea“ und „Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“),
- d)Pfeifengraswiesen (Lebensraumtyp „Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig schluffigen Böden - Molinion caeruleae -“),
- e)bodensauren Wälder und Gebüsche (Lebensraumtyp „Alte bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen mit Quercus robur“),
- f)Übergangs- und Schwingrasenmoore (Lebensraumtyp „Übergangs- und Schwingra-senmoore“),
- g)Moorwälder (prioritärer Lebensraumtyp „Moorwälder“),
- h)feuchten Hochstaudenfluren (Lebensraumtyp „Feuchte Hochstaudenfluren der planaren bis alpinen Höhenstufe“), 2. die auf diese Lebensräume spezialisierten, für dieses Gebiet charakteristischen Pflanzen- und Tierarten, vor allem die große Artenvielfalt der Insekten- und Amphibienfauna mit Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne des § 1 Abs. 3 und 4 , insbesondere die Art Kammmolch (Art nach Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG) und die seltene und in ihrem Bestand bedrohte Brutvogelgemeinschaft mit den Arten Brachpieper, Ziegenmelker, Neuntöter, Heidelerche, Sperbergrasmücke, Wachtelkönig, Mittelspecht, Wespenbussard (Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG) sowie die Arten Schilfrohrsänger, Feldlerche, Wachtel und Grauammer, 3. die natürliche Grundwasserdynamik und 4. das in Teilen des Naturraumes noch erhaltene charakteristische und ästhetische Landschaftsbild zu erhalten, zu schützen und gegebenenfalls zu entwickeln.
(3)Für das Naturschutzgebiet gelten für das gesamte benannte Gebiet gemeinschaftlicher Bedeutung DE 2130-391 „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ sowie für das gesamte gemeldete EG-Vogelschutzgebiet DE 2130-491 „Grönauer Heide“ die in Anlage 2 aufgeführten Erhaltungsziele zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten natürlichen Lebensräume und der in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführten Tier- und Pflanzenarten sowie der in Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG aufgeführten und der in Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Vogelarten sowie ihrer Lebensräume. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung.
(4)Soweit es zum Schutz dieses Gebietes und seiner Bestandteile, insbesondere zur Erhaltung oder Entwicklung bestimmter, gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und ihrer Lebensräume erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen durchzuführen. Das Nähere wird nach § 21 b des Landesnaturschutzgesetzes festgelegt. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003243NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gr%C3%B6nHeideNatSchESV_SH_!_3