Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ Vom 19. Juli 2006 § 5 Zulässige Handlungen
(1)Unberührt von den Verboten des § 4 bleiben 1. die auf den Schutzzweck ausgerichtete Bodennutzung auf den Flächen im Eigentum der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein sowie auf den von kommunalen Gebietskörperschaften und von juristischen Personen des Privatrechtes für Zwecke des Naturschutzes erworbenen oder bereitgestellten Flächen nach Maßgabe der Empfehlungen des Landesamtes für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde; auf den Waldflächen sind zur Erhaltung ungestörter Naturabläufe alle forstwirtschaftlichen Maßnahmen zu unterlassen; zulässig bleiben die erforderlichen Maßnahmen der Verkehrssicherungspflicht; 2. die der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung
- a)als Acker genutzten Flächen,
- b)als Grünland genutzten Flächen mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es, die Flächen mehr als bisher zu entwässern, in Ackerland umzuwandeln, Pflanzenschutzmittel auf diesen Flächen auszubringen und einen 10 m breiten Randstreifen entlang der Gewässer zu düngen,
- c)gärtnerisch genutzten Flächen; 3. die den Schutzzweck berücksichtigende, naturnahe forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 5 Abs. 2 des Landeswaldgesetzes der übrigen, bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Wald genutzten Flächen unter Beachtung des § 15 a des Landesnaturschutzgesetzes; 4. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 des Bundesjagdgesetzes mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es,
- a)die Jagd im Kernbereich der Grönauer Heide, in der Übersichtskarte und in der Abgrenzungskarte als gepunktete Signatur dargestellt, in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Juli eines jeden Jahres auszuüben,
- b)geschlossene Hochsitze zu errichten und
- c)Wild zu füttern, Wildäsungsflächen oder Wildäcker anzulegen oder zu betreiben oder Brutkästen für Enten aufzustellen; das gelegentliche Kirren von Schwarzwild in geringen Mengen ist zulässig; 5. die der guten fachlichen Praxis entsprechende Ausübung der Fischerei im Blankensee im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgenden Einschränkungen: Nicht zulässig ist es,
- a)den Fischfang mit Zug- und Schleppnetzen auszuüben,
- b)den Fischfang mit Reusen ohne Otterschutzgitter oder ohne Otterausstieg auszuüben und
- c)Fütterungen vorzunehmen; Besatzmaßnahmen sind nur zulässig auf der Grundlage eines genehmigten Hegeplanes nach § 21 des Landesfischereigesetzes ; 6. die der guten fachlichen Praxis entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 des Landesnaturschutzgesetzes der bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig angelegten Fischteiche in der bisherigen Art und in dem bisherigen Umfang mit folgender Einschränkung: Nicht zulässig ist es, die Fischteiche zu düngen; 7. der Betrieb und die Unterhaltung
- a)von Rohrleitungen und Einlaufbauwerken an den Gewässern oder offenen Gräben zur ordnungsgemäßen Einleitung von Niederschlagswasser oder Abwasser aus genehmigten Anlagen und
- b)von weiteren bestehenden Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie das Verlegen oder die Änderung von unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen auf vorhandenen Trassen; 8. die erforderliche Unterhaltung der Gewässer, die der Vorflut dienen,
- a)auf der Grundlage eines von den Wasserbehörden im Einvernehmen mit den unteren Naturschutzbehörden zu genehmigenden Gewässerpflegeplanes, in dem Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterhaltungsmaßnahme anzugeben sind oder
- b)aufgrund einer Anordnung oder Verordnung nach § 38 Abs. 4 des Landeswassergesetzes ; 9. der Betrieb und die Unterhaltung gewässerkundlicher Messanlagen nach § 107 Abs. 2 des Landeswassergesetzes sowie die hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten; 10. der Betrieb und die Erhaltung der Erdgastransportleitung Nr. 137 Wacholderkrug-Schönberger Forst/Herrenburg; 11. die bestimmungsgemäße Nutzung des Bundespolizei-Übungsplatzes „Lübeck-Blankensee“ im Sinne des § 63 Nr. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes; die Inhalte der weiteren Nutzung dieses Bundespolizei-Übungsplatzes können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Eigentümerin der Liegenschaft und der obersten Naturschutzbehörde näher geregelt werden; 12. die bestimmungsgemäße Nutzung des dem Naturschutzgebiet unmittelbar benachbarten, zugelassenen Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee im Sinne des § 63 Nr. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere die erfor-derlichen Maßnahmen bezüglich der Einhaltung der luftrechtlichen Vorschriften zur Hindernisfreiheit nach der Richtlinie über die Hindernisfreiheit für Start- und Landebahnen auf Verkehrsflughäfen (VkBl. vom 19. August 1971 S. 464) in der am 2. November 2001 in den Nachrichten für Luftfahrer, I-328/01, bekannt gemachten Fassung; 13. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen, Wege, Plätze oder sonstiger Verkehrsflächen unter Beachtung des § 12 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes mit folgender Einschränkung: Nicht zulässig ist die Verwendung von wassergefährdenden, auswasch- oder auslaugbaren Materialien; 14. das Betreten oder Befahren
- a)der jeweiligen Grundstücke einschließlich der Gewässer durch die Grundstücksbesitzerinnen oder Grundstücksbesitzer oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen;
- b)des Naturschutzgebietes durch Personen, die von den zuständigen Behörden dazu ermächtigt worden sind; 15. Maßnahmen zum Schutz oder zur Pflege der im Denkmalbuch eingetragenen Kulturdenkmale, die die Denkmalschutzbehörden im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt durchführen oder durchführen lassen; 16. Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die die unteren Naturschutzbehörden durchführen oder durchführen lassen; bei Maßnahmen im Bereich der Kulturdenkmale ist § 16 Abs. 9 des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(2)Soweit eine der in Absatz 1 aufgeführten Maßnahmen im Einzelfall mit einem Eingriff in Natur und Landschaft verbunden ist, sind die Bestimmungen des Abschnittes III des Landesnaturschutzgesetzes zu beachten.
(3)Die unteren Naturschutzbehörden treffen bei Gefährdung des Schutzzweckes nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003243NN00000000006 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gr%C3%B6nHeideNatSchESV_SH_!_5