Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Grönauer Heide, Grönauer Moor und Blankensee“ Vom 19. Juli 2006 § 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1)Auf Antrag können die unteren Naturschutzbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 1 Satz 2 des Landesnaturschutzgesetzes Ausnahmen zulassen für 1. Bohrungen und Sondierungen im Rahmen
- a)der amtlichen geowissenschaftlichen Landesaufnahme und
- b)von geophysikalischen Messungen, 2. die erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsabschätzung und Untersuchung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Sanierung der festgestellten schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten auf der Grundlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft- und Aufwuchsproben und Einrichtung und Betrieb von Messstellen, 3. die Inanspruchnahme von Flächen für die Ablagerung von Bodenbestandteilen im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach § 38 des Landeswassergesetzes , 4. die Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenteilen wildlebender, nicht besonders geschützter Arten oder von sonstigen Bestandteilen des Naturschutzgebietes und 5. das Nachstellen wildlebender, nicht dem Jagdrecht unterliegender und nicht besonders geschützter Tierarten sowie das Fangen oder Töten dieser Tierarten. Eine Ausnahme ist nicht erforderlich für die Bekämpfung des Bisams nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 des Landeswassergesetzes im Bereich von Dämmen.
(2)Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b zulassen, wenn hierdurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.
(3)Die unteren Naturschutzbehörden können im Einzelfall
- die Anwendung von Herbiziden zur gezielten Bekämpfung von Ampfer und zur Bekämpfung von Quecke und
- die Anwendung von Insektiziden zur Bekämpfung der Larven der Wiesenschnaken als Ausnahme von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b zulassen, wenn hierfür ein Erfordernis unter Beachtung der Grundsätze der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft nachgewiesen und hierdurch der Schutzzweck nicht nachhaltig beeinträchtigt wird.
(4)Die Jagdbehörden können im Einvernehmen mit dem Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde Ausnahmen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 und den einschränkenden Regelungen des § 5 Abs. 1 Nr. 4 im Einzelfall zulassen, wenn dies zur Sicherung des Schutzzweckes erforderlich ist.
(5)Die unteren Naturschutzbehörden können von den Verboten des § 4 Abs. 1 nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes Befreiungen gewähren. Bei der Gewährung von Befreiungen von den Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 bis 13 sind die besonderen artenschutz- und jagdrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2006, 184 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003243NN00000000007 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=Gr%C3%B6nHeideNatSchESV_SH_!_6