Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 19. März 2004 * § 5 Zulassungsantrag und Zulassung
(1)Für die Teilnahme an der staatlichen Pflichtfachprüfung bedarf es der Zulassung. Die Antragstellerin oder der Antragsteller soll den schriftlichen Zulassungsantrag spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung und unmittelbar im Anschluss an das Studium bei dem Justizprüfungsamt einreichen. Die Antragstellung in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(2)Dem Antrag sind beizufügen:
- das Reifezeugnis eines Gymnasiums in der Bundesrepublik Deutschland oder der Nachweis einer anderen, von dem für Bildung zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Vorbildung oder der Nachweis eines erfolgreich bestandenen Eignungsgespräches für den Studiengang Rechtswissenschaften nach der Landesverordnung über den Zugang zu den Hochschulen für Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung vom
- Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. 1992 S. 35), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom
- Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652) oder der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Probestudiums nach § 73 Abs. 5 des Hochschulgesetzes ,
- Nachweise über den Verlauf des Studiums wie Studienbücher, Immatrikulations-, Studien- und Exmatrikulationsbescheinigungen,
- Nachweise über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder über die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 2 Abs. 3,
- die Versicherung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung bisher bei keinem anderen Prüfungsamt beantragt hat oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist,
- ein amtliches Führungszeugnis,
- ein Lebenslauf,
- eine Erklärung, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Möglichkeit des Freiversuches (§ 22) Gebrauch machen will und
- bei Verzicht auf die Bekanntgabe nach § 16 ein entsprechender Antrag.
(3)Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis auf andere Weise erbracht werden.
(4)Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann sonstige Bescheinigungen, insbesondere über zusätzliche Studienleistungen, die sich auf ihren oder seinen Studiengang beziehen, vorlegen. Weitere Fassungen dieser Norm § 5 JAVO, vom 29.03.2012, gültig ab 27.04.2012 bis 27.02.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 88 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000324ENN00000000015 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_5