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§ 22 JAVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Freiversuch Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung

Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 19. März 2004 * § 22 Freiversuch

(1)Eine nicht bestandene staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen (Freiversuch), wenn die Kandidatin oder der Kandidat
  1. sich nach ununterbrochenem Studium bis zum Abschluss des siebten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat oder
  2. sich nach ununterbrochenem Studium und erfolgreichem Abschluss der universitären Schwerpunktbereichsprüfung bis zum Abschluss des achten Fachsemesters zur Prüfung gemeldet hat. Die Kandidatin oder der Kandidat kann von einem solchen Freiversuch jederzeit zurücktreten. Eine erneute Prüfung gilt dann nicht als Freiversuch. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden gegenstandslos.
(2)Der Freiversuch kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
(3)Bei der Berechnung der Fristen des Absatzes 1 bleiben auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten unberücksichtigt:
  1. Studienzeiten, in denen sie oder er nachweislich wegen schwerer Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, nicht in ihrer oder seiner Person liegenden Grunde beurlaubt oder längerfristig am Studium gehindert war,
  2. bis zu zwei Semester eines wissenschaftlichen Studiums im Ausland, wenn dort mindestens je Semester ein fremdsprachiger Leistungsnachweis in einer juristischen Disziplin erworben wurde, der nicht Zulassungsvoraussetzung zur staatlichen Pflichtfachprüfung oder universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist,
  3. bis zu zwei Semester einer nachgewiesenen Tätigkeit in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsmäßigen Organen der Hochschule oder des Studentenwerkes; insoweit entscheidet das Justizprüfungsamt auf der Grundlage einer Empfehlung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität über einen allgemein als gerechtfertigt angesehenen Zeitraum oder auf der Grundlage einer gleichwertigen Bescheinigung eines für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches einer anderen deutschen Universität,
  4. Studienzeiten, in denen nachweislich ganz oder teilweise Zeiten des Mutterschutzes lagen,
  5. Studienzeiten, in denen die Kandidatin oder der Kandidat in entsprechender Anwendung von § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes eine Elternzeit in Anspruch nehmen könnte und von der Universität vom Studium beurlaubt war,
  6. ein Semester, wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat nachweislich studienbegleitend eine europarechts- oder wirtschaftsorientierte Zusatzausbildung oder eine fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat, an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen hat; der Nachweis über den erfolgreichen Abschluss ist durch eine Bescheinigung des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches der Universität zu erbringen, an der die Ausbildung abgeschlossen wurde,
  7. Semester, die als angemessener Ausgleich für unvermeidbare und erhebliche Verzögerungen im Studium, die Folge einer schweren körperlichen Behinderung oder einer schweren chronischen körperlichen Erkrankung der Kandidatin oder des Kandidaten anzusehen sind; diese Verzögerungen sind grundsätzlich durch ein unverzüglich einzuholendes amtsärztliches Attest nachzuweisen, das die für die Beurteilung nötigen Befundtatsachen und einen Vorschlag für die Dauer der Studienzeitverlängerung enthält und
  8. ein Semester aus anderen wichtigen Gründen aufgrund eines Beschlusses des für den Studiengang Rechtswissenschaften zuständigen Fachbereiches, der diesen Grund anerkennt.
(4)Die Entscheidungen trifft das Justizprüfungsamt. Die Gesamtdauer der nach Absatz 3 Nummer 2, 3, 6 und 8 unberücksichtigt bleibenden Studienzeiten darf den Zeitraum von zwei Jahren nicht übersteigen. Weitere Fassungen dieser Norm § 22 JAVO, vom 29.03.2012, gültig ab 27.04.2012 bis 27.02.2014 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 88 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000324ENN00000000042 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_22

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.