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§ 30 JAVO Landesnorm Schleswig-Holstein - Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen

Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 19. März 2004 * § 30 Leitung der Ausbildung und Dienstaufsicht

(1)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes leitet die gesamte Ausbildung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und bewirtschaftet die hierfür im Landeshaushalt vorgesehenen Stellen. Sie oder er führt die Dienstaufsicht über die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare und prüft die Richtlinien über die Stationsausbildung mit dem Ziel der Sicherstellung einer sachgerechten Ausbildung.
(2)Vorgesetzte der Rechtsreferendarinnen und der Rechtsreferendare sind für die jeweilige Dauer der Ausbildung die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder (Einzelausbilderinnen und Einzelausbilder, Arbeitgemeinschaftsleiterinnen und Arbeitsgemeinschaftsleiter sowie Lehrgangsleiterinnen und Lehrgangsleiter) und die für jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar hat den für den Dienst gegebenen Anweisungen zu folgen.
(3)Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes überweist die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar in die einzelnen Stationen. Zur Überweisung in eine Station außerhalb des Geschäftsbereiches des für Justiz zuständigen Ministeriums muss die Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums oder des zuständigen Fachministeriums oder der sonst verantwortlichen Stelle eingeholt werden. Das für Inneres zuständige Ministerium überweist die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare auf Antrag an die Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer.
(4)Als Ausbildungsleitung für die jeweiligen Stationen wirken
  1. bei dem Oberlandesgericht eine Richterin oder ein Richter für die Ausbildung in Zivilsachen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Nr. 1, 3, 5 und 6 sowie § 34 Abs. 2 Nr. 2 und 4 Buchst. b,
  2. bei der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Schleswig-Holstein eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt für die Ausbildung in Strafsachen nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 sowie § 34 Abs. 2 Nr. 1,
  3. bei dem für Inneres zuständigen Ministerium eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes für die Ausbildung in der Verwaltung nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 4 sowie § 34 Abs. 2 Nr. 3 und
  4. bei der Rechtsanwaltskammer der Vorstand für die Ausbildung bei der Rechtsanwaltschaft nach § 32 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 6 sowie § 34 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a mit. Diese erlassen für den ihnen jeweils zugewiesenen Bereich nach Anhörung der Personalvertretung der Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare Richtlinien für die Stationsausbildung sowie für die Ausbildungslehrgänge und begleitenden Arbeitsgemeinschaften und betreuen die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare während der jeweiligen Station.
(5)Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen Ausbildungsvorschriften durch einzelne Ausbilderinnen oder Ausbilder wirken die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes und die für die jeweilige Station zuständige Ausbildungsleitung darauf hin, dass von einer erneuten Zuweisung von Rechtsreferendarinnen oder Rechtsreferendaren an die betreffende Ausbilderin oder den betreffenden Ausbilder abgesehen wird. Weitere Fassungen dieser Norm § 30 JAVO, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 § 30 JAVO, vom 19.03.2004, gültig ab 26.03.2004 bis 30.09.2010 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 88 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000324ENN00000000056 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_30

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