Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 19. März 2004 * § 32 1 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1)Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre; davon entfallen auf die Pflichtstationen einundzwanzig Monate und auf die Wahlstation die letzten drei Monate der Ausbildung.
(2)Während der Pflichtstationen wird die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar ausgebildet:
- bei einer Staatsanwaltschaft oder, im Falle der Erschöpfung der Ausbildungskapazitäten bei den Staatsanwaltschaften, bei einem Amtsgericht in Strafsachen dreieinhalb Monate,
- bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen viereinhalb Monate,
- bei einer Verwaltungsbehörde vier Monate und
- bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt neun Monate.
(3)Die Ausbildung während der Wahlstation findet nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars in einem der folgenden Schwerpunktbereiche statt: 1. Zivilrechtspflege mit Wahlstation bei einem Gericht in Zivilsachen, 2. Strafrechtspflege mit Wahlstation bei
- a)einem Gericht in Strafsachen oder
- b)einer Staatsanwaltschaft 3. Familienrecht mit Wahlstation bei
- a)einem Amtsgericht in Familiensachen,
- b)einem Oberlandesgericht in Familiensachen oder
- c)einem Jugendamt, 4. Staat und Verwaltung mit Wahlstation bei
- a)einer Verwaltungsbehörde,
- b)einem Gericht der allgemeinen Verwaltungs-, Sozial- oder Finanzgerichtsbarkeit oder
- c)einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes, 5. Wirtschaft und Steuern mit Wahlstation bei
- a)einem Landgericht oder Oberlandesgericht (Handels-, Wettbewerbs- und Kartellsachen),
- b)einem Finanzgericht,
- c)einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer, einer Wirtschaftsberaterin oder einem Wirtschaftsberater oder einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater,
- d)einem Wirtschaftsunternehmen,
- e)einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung oder
- f)einer Behörde der Steuerverwaltung, 6. Arbeit und Soziales mit Wahlstationen bei
- a)einem Gericht der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,
- b)einer Gewerkschaft,
- c)einem Arbeitgeberverband,
- d)einem Wirtschaftsunternehmen,
- e)einer Behörde der Bundesagentur für Arbeit oder
- f)einer Behörde der Sozialverwaltung. Die Ausbildung in allen Wahlstationen kann auch bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, der in dem betreffenden Schwerpunktbereich fachlich besonders ausgewiesen ist, und mit Ausnahme des Schwerpunktbereiches nach Satz 1 Nr. 3 bei einer einschlägigen überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, durchgeführt werden.
(4)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen nach Absatz 2 Nr. 2 kann für eine Dauer von zwei Monaten auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bei einem Oberlandesgericht in Zivilsachen oder einer Berufungskammer eines Landgerichtes in Zivilsachen stattfinden.
(5)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars für eine Dauer von zwei Monaten bei einem Gericht der Verwaltungs- oder Finanzgerichtsbarkeit stattfinden.
(6)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3 oder die Ausbildung in der Wahlstation im Schwerpunktbereich Staat und Verwaltung nach Absatz 3 Nr. 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten auch an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer erfolgen. Stehen nicht genügend Ausbildungsplätze für alle Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, trifft das für Inneres zuständige Ministerium die Auswahl nach pflichtgemäßem Ermessen. In dem Fall, dass der Hochschulaufenthalt in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nr. 3 erfolgt, ist der verbleibende Monat der Ausbildung in der Pflichtstation nach Absatz 2 Nr. 3 in einer Verwaltungsbehörde abzuleisten. Ist die Ausbildung an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer aufgrund des Einstellungstermins nicht möglich, kann die Wahlstation frühestens nach der Station gemäß Absatz 2 Nr. 2 absolviert werden, vorausgesetzt die Station gemäß Absatz 2 Nr. 4 wird dadurch nicht unterteilt.
(7)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nr. 4 kann auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer Notarin oder einem Notar, einem Unternehmen, einem Verband oder bei einer sonstigen Ausbildungsstelle stattfinden, bei der eine sachgerechte Ausbildung in Rechtsberatung gewährleistet ist.
(8)Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Verwaltungsbehörde nach Absatz 2 Nr. 3 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von vier Monaten bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildung in der Pflichtstation bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt nach Absatz 2 Nr. 4 kann nach Wahl der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars bis zu einer Dauer von drei Monaten bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Die nach den Sätzen 1 und 2 sowie nach Absatz 3 Satz 2 absolvierten Ausbildungszeiten dürfen insgesamt sieben Monate nicht überschreiten. Eine Station nach Absatz 2 Nr. 4 soll nicht weniger als drei Monate umfassen.
(9)Mindestens sechs Monate vor Beginn der Wahlstation soll die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes unter Bezugnahme des Schwerpunktbereiches die gewählte Stelle anzeigen.
(10)Hat eine Rechtsreferendarin oder ein Rechtsreferendar die zweite Staatsprüfung nicht bestanden, so schließt sich unter Fortsetzung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses ein Ergänzungsvorbereitungsdienst an. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt Art und Dauer des Ergänzungsvorbereitungsdienstes, dessen Dauer bis zu sechs Monaten betragen kann. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann für die Zulassung zur Wiederholungsprüfung Bedingungen für die Ausgestaltung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes auferlegen. Die schriftlichen Leistungen der Wiederholungsprüfung sind im ersten Prüfungstermin nach Abschluss des Ergänzungsvorbereitungsdienstes zu erbringen.
(11)Auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars kann von der Anordnung eines Ergänzungsvorbereitungsdienstes abgesehen werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes. Die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar scheidet in diesem Fall mit Ablauf des regulären Vorbereitungsdienstes aus dem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis aus. Sie oder er muss ihre oder seine Vorstellung zur Ableistung der Wiederholungsprüfung spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes beantragen. Weitere Fassungen dieser Norm § 32 JAVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 27.02.2014 § 32 JAVO, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung vom 19. März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) 1) § 32 Abs. 10 und 11 in Kraft getreten am 5.5.2005, siehe Bekanntmachung vom 27.5.2005 (GVOBl. S. 258) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000324ENN00000000059 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_32