Landesverordnung über die Ausbildung der Juristinnen und Juristen (Juristenausbildungsverordnung - JAVO) Vom 19. März 2004 * § 34 Arbeitsgemeinschaften
(1)Während der Ausbildung in den Pflichtstationen nach § 32 Abs. 2 gehört die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar, abgesehen von der Zeit der Ausbildungslehrgänge, Arbeitsgemeinschaften an. Sie sollen jeweils aus nicht mehr als zwanzig Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren bestehen. Bei einer Ausbildung außerhalb des Landes Schleswig-Holstein kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes aus wichtigem Grund von der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft befreien.
(2)Es sind folgende Arbeitsgemeinschaften einzurichten, die die Ausbildung in den zugeordneten Stationen begleiten und ergänzen: 1. eine strafrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 1) während der Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht in Strafsachen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2. eine zivilrechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 2) während der Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2, 3. eine öffentlich-rechtliche Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 3) während der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 und 4. während der Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4
- a)eine anwaltsorientierte Arbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 4) für die Dauer der ersten vier Monate in dieser Station und
- b)eine Wiederholungs- und Vertiefungsarbeitsgemeinschaft (Arbeitsgemeinschaft 5) für die Dauer der anschließenden drei Monate. Der Unterricht findet mindestens einmal wöchentlich statt und umfasst mindestens vier Unterrichtsstunden. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter kann anordnen, dass die gesamte oder ein Teil der Arbeitsgemeinschaft als Blockunterricht innerhalb des ersten Monates in der jeweiligen Station ausgestaltet wird, es sei denn, in der betreffenden Station ist zwingend ein Einführungslehrgang vorgesehen.
(3)Die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft ist Pflicht; sie geht jedem anderen Dienst vor. Die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare haben darüber hinaus insbesondere die von der Arbeitsgemeinschaftsleiterin oder dem Arbeitsgemeinschaftsleiter oder von der für die jeweilige Station zuständigen Ausbildungsleitung vorgeschriebenen Aufsichtsarbeiten anzufertigen und abzuliefern.
(4)Neben den Arbeitsgemeinschaften werden bei den Landgerichten wöchentliche Klausurenkurse zur Vorbereitung auf die zweite Staatsprüfung durchgeführt. Die für die jeweiligen Stationen zuständigen Ausbildungsleitungen stellen hierfür geeignete Klausursachverhalte zur Verfügung und schlagen die Leiterinnen und Leiter dieser Kurse vor. Die Teilnahme für die Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare ist freiwillig.
(5)Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt bestellt die Leiterinnen und Leiter der Arbeitsgemeinschaft
- Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichtes bestellt die Leiterinnen und Leiter der Klausurenkurse sowie der Arbeitsgemeinschaften 2, 4 und 5, es sei denn, der Klausurenkurs oder die Arbeitsgemeinschaft wird vom Oberlandesgericht ausgerichtet. In diesen Fällen erfolgt die Bestellung durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie werden für die Arbeitsgemeinschaft 4 vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer vorgeschlagen. Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt die Leiterin oder den Leiter der Arbeitsgemeinschaft
- Die Arbeitsgemeinschaften leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Juristin oder ein Jurist des höheren Dienstes, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt. Die Bestellung gilt regelmäßig für vier Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Weitere Fassungen dieser Norm § 34 JAVO, vom 04.04.2013, gültig ab 26.04.2013 bis 27.02.2014 § 34 JAVO, vom 08.09.2010, gültig ab 01.10.2010 bis 25.04.2013 Fußnoten *) Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Einführung der reformierten Ausbildung der Juristinnen und Juristen und zur Regelung des Übergangsrechtes in der Juristenausbildung vom
- März 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 88) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2004, 88 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000324ENN00000000065 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=JAVO_SH_!_34