Gesetz zur Vorbeugung und Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren (Gefahrhundegesetz - GefHG) Vom 28. Januar 2005 § 3 Erlaubnispflicht (1) Wer einen nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 gefährlichen Hu
nd hält, bedarf der Erlaubnis, die persönlich zu beantragen ist. Gleiches gilt für Personen, die einen Hund halten, bei dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 der Gefahrhundeverordnung vom 28. Juni 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 533, ber. S. 549), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 241), festgestellt wurde.
(2)Als gefährlich gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 (BGBl. I S. 530) genannten Hunde.
(3)Als gefährlich gelten ferner:
- Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft, insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben oder ein anderes Verhalten gezeigt haben, das Menschen ängstigt,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben oder
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(4)Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 entscheidet die zuständige Behörde. Widerspruch und Klage gegen diese Entscheidung haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)Zur Prüfung, ob es sich um einen gefährlichen Hund nach Absatz 2 oder Absatz 3 Nr. 1 handelt, kann die zuständige Behörde eine Begutachtung des Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt, die oder der in der Verhaltenskunde von Hunden erfahren ist, auf Kosten der Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen.
(6)Personen, die mit einer nach § 11 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 1105, 1818), zuletzt geändert durch Artikel 153 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304), erteilten Erlaubnis ein Tierheim oder eine ähnliche Einrichtung betreiben, bedürfen für die dort untergebrachten Hunde keiner Erlaubnis nach Absatz 1.
(7)Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht, wer seine alleinige Wohnung oder Hauptwohnung außerhalb Schleswig-Holsteins hat und sich nicht länger als zwei Monate ununterbrochen in Schleswig-Holstein aufhält. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2005, 51 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003263NN00000000005 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=GefHG_SH_!_3