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Artikel 8 HSchulZulEErStVtr SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Auswahlverfahren Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung v

Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 21. März 2016 Artikel 8 Auswahlverfahren

(1)Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber richtet sich nach den Artikeln 9 und 10 sowie nach den Bestimmungen dieses Artikels. Bei Bewerbungen um die Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschulen (Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) kann die Stiftung die Anzahl der Zulassungsanträge nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 je Bewerberin oder Bewerber weiter beschränken, wobei die Zahl von sechs Zulassungsanträgen nicht unterschritten werden darf. Die in den Fällen des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ermittelten Bewerberinnen und Bewerber werden an den einzelnen Hochschulen vor allem nach dem Grad der nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium ausgewählt. In den Fällen des Artikels 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie des Artikels 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden sie an den einzelnen Hochschulen vor allem nach den für die Ortswahl maßgebenden sozialen, insbesondere familiären und wirtschaftlichen Gründen ausgewählt.
(2)Den Bewerberinnen und Bewerbern dürfen keine Nachteile entstehen
  1. aus der Erfüllung von Dienstpflichten nach Artikel 12a des Grundgesetzes und der Übernahme solcher Dienstpflichten und entsprechender Dienstleistungen auf Zeit bis zur Dauer von drei Jahren,
  2. aus der Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach dem Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten in der Fassung vom
  3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. aus der Ableistung eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst vom
  5. April 2011 (BGBl. I S. 687) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. aus dem Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz vom
  7. Juni 1969 (BGBl. I S. 549) in der jeweils geltenden Fassung,
  8. aus der Ableistung eines Jugendfreiwilligendienstes im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten vom
  9. Mai 2008 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung oder im Rahmen eines von der Bundesregierung geförderten Modellprojektes,
  10. aus der Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder einer pflegebedürftigen Person aus dem Kreis der sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahren.
(3)Wer zum Bewerbungsstichtag das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird an einem Auswahlverfahren nur beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.
(4)Studienplätze nach Artikel 11 Absatz 3, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil des Studiengangs beschränkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gewährleistet ist, können auch durch das Los vergeben werden. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 342 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000326DNN00000000012 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulEErStVtr_SH_Artikel_8

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