Staatsvertrag über die gemeinsame Einrichtung für Hochschulzulassung Vom 21. März 2016 Artikel 10 Hauptquoten
(1)Im Auswahlverfahren werden die nach Abzug der Studienplätze nach Artikel 9 verbleibenden Studienplätze nach folgenden Grundsätzen vergeben: 1. zu einem Fünftel der Studienplätze an jeder Hochschule durch die Stiftung nach dem Grad der Qualifikation für das gewählte Studium; Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden; die Länder tragen dafür Sorge, dass die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind; für die Ermittlung der Studienbewerberinnen und -bewerber werden Landesquoten gebildet; die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht; bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist; 2. zu einem Fünftel der Studienplätze nach der Zahl der Semester, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber im jeweiligen Studiengang beworben hat (Bewerbungssemester); Zeiten eines Studiums an einer deutschen Hochschule werden nicht als Bewerbungssemester berücksichtigt; 3. im Übrigen von den Hochschulen nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens; die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts insbesondere
- a)nach dem Grad der Qualifikation,
- b)nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation für das gewählte Studium, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben,
- c)nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests,
- d)nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit,
- e)nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben sowie zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen des Studiums dienen soll,
- f)aufgrund einer Verbindung von Maßstäben nach den Buchstaben a bis e. Bei der Auswahlentscheidung muss dem Grad der Qualifikation ein maßgeblicher Einfluss gegeben werden. Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. In diesem Fall entscheidet die Hochschule über die Teilnahme nach einem der in Satz 1 Nummer 3 Buchstaben a bis d genannten Maßstäbe, nach dem Grad der Ortspräferenz oder nach einer Verbindung dieser Maßstäbe. Bewerberinnen und Bewerber, die nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zulassung oder ein Zulassungsangebot erhalten haben, nehmen für den entsprechenden Zulassungsantrag am Auswahlverfahren nach Satz 1 Nummer 3 nicht teil.
(2)In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann bei Ranggleichheit eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorgesehen werden.
(3)Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach Anwendung der Absätze 1 und 2 Ranggleichheit, wird vorrangig ausgewählt, wer dem Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 2 angehört. Besteht danach noch Ranggleichheit, kann eine Entscheidung durch das Los vorgesehen werden.
(4)Aus den Quoten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 vergeben. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2016, 342 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH0000326DNN00000000014 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=HSchulZulEErStVtr_SH_Artikel_10