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§ 3 UVLbGr2/1V SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Inkrafttreten Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Unfallversicheru

verordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweiges gesetzliche Unfallversicherung in der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt Vom 27. Juli 2023 Zum 13.0

Artikel 1des Gesetzes vom 3.

Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551) verordnet der Ministerpräsident: zur Einzelansicht Eingangsformel § 1 Laufbahn, Einrichtung des Laufbahnzweiges

(1)In der Laufbahn der Fachrichtung Allgemeine Dienste, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, wird der Laufbahnzweig gesetzliche Unfallversicherung eingerichtet. Er umfasst die Probezeit und alle Ämter dieses Laufbahnzweiges.
(2)Die Beamtinnen und Beamten der gesetzlichen Unfallversicherung führen folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
  1. im Einstiegsamt (Besoldungsgruppe A 9) Verwaltungsinspektorin oder Verwaltungsinspektor,
  2. in den Beförderungsämtern der Besoldungsgruppe A 10 Verwaltungsoberinspektorin oder Verwaltungsoberinspektor, Besoldungsgruppe A 11 Verwaltungsamtfrau oder Verwaltungsamtmann, Besoldungsgruppe A 12 Verwaltungsamtsrätin oder Verwaltungsamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Verwaltungsoberamtsrätin oder Verwaltungsoberamtsrat, Besoldungsgruppe A 13 Z Verwaltungsoberamtsrätin mit Amtszulage oder Verwaltungsoberamtsrat mit Amtszulage.
(3)Die Ämter sind mit Ausnahme der Ämter mit Amtszulage regelmäßig zu durchlaufen. zur Einzelansicht § 1 § 2 Erwerb der Laufbahnbefähigung Die Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber erwerben die Befähigung für die Laufbahn
  1. durch erfolgreichen Abschluss des auf drei Studienjahre ausgerichteten dualen Bachelor-Studiengangs Sozialversicherung - Schwerpunkt Unfallversicherung (Studiengang im Sinne des § 14 Absatz 3 Satz 2 Landesbeamtengesetz vom
  2. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93),

Artikel 1des Gesetzes vom 3.

Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551) (LBG) der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg oder an der Hochschule der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (HGU Bad Hersfeld),

  1. durch Erfüllung der Bildungsvoraussetzungen und Nachweis einer geeigneten hauptberuflichen Tätigkeit nach § 14 Allgemeine Laufbahnverordnung (ALVO) vom
  2. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 236),

Artikel 5des Gesetzes vom 3.

Mai 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 551),

  1. nach den Vorschriften über den Laufbahnwechsel,
  2. durch Anerkennung der bei einem anderen Dienstherrn erworbenen Befähigung oder
  3. durch Anerkennung von Berufsqualifikationen nach der Richtlinie 2005/36/EG 1 . Fußnoten 1) Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  4. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22),

Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16) zur Einzelansicht § 2 § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. zur Einzelansicht § 3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.