Landesverordnung zur Durchführung des Stiftungsgesetzes Vom 24. Januar 1974 Anlage 1 zu § 2 Mustersatzung (Zweck) Hinweise zur Formulierung von § 2 Mustersatzung (Zweck) Entgegen dem Prinzip der Unmittelbarkeit des § 59 Abgabenordnung wird die Steuervergünstigung einer Stiftung nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Stiftung
- a)(Variante 1) Ihre Mittel teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts entsprechend § 58 Ziffer 2 Abgabenordnung zur Verfügung stellt. Hierbei ist zu beachten, daß die Stiftung die Stiftungszwecke überwiegend selbst unmittelbar verwirklichen muß. Sie kann teilweise, jedoch nicht mehr als die Hälfte, ihre Mittel einer anderen ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft für steuerbegünstigte Zwecke zuwenden. Dieser Nebenzweck braucht nicht als Satzungszweck aufgenommen zu werden. Wichtig ist, daß in der Satzung einige bezeichnende Beispiele für die beabsichtigte, unmittelbare Zweckverwirklichung enthalten sind.
- b)(Variante 2) Entsprechend § 58 Ziffer 1 Abgabenordnung Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft beschafft. Zu beachten ist, daß diese Tätigkeit als "Förderstiftung" oder als "Spendensammelstiftung" als Stiftungszweck in der Satzung deutlich gemacht werden muß. Ferner ist die Körperschaft, für deren Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken die Mittel beschafft werden, im Satzungstext zu benennen. Dementsprechend sollte für § 2 Abs. 1 Mustersatzung eine der folgenden Formulierungen gewählt werden: Für Variante 1 (eigene Zweckverwirklichung)
(1)Zweck der Stiftung ist es, ... (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ... (Aufzählung konkreter Vorhaben wie z. B. Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben, Vergabe von Forschungsaufträgen, Pflege von Kunstsammlungen, Pflege des Liedgutes, des Chorgesanges, Errichtung von Naturschutzgebieten, Unterhaltung von Jugendheimen oder Altenheimen, Bekämpfung des Drogenmißbrauchs, des Lärms, Errichtung von Sportanlagen, Förderung sportlicher Übungen und Leistungen). Für Variante 2 (Förderstiftung)
(1)Zweck der Stiftung ist es, (z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes, der Jugend- und Altenhilfe, des Sports, Unterstützung hilfsbedürftiger Personen) Der Stiftungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die steuerbegünstigten Zwecke der/des ... (Körperschaft benennen) Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 1974, 48 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003280NN00000000020