← Deutschland

§ 2 EinglRahVertrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Leistungen der Eingliederungshilfe für Kosten der Unterkunft Landesverordnung über Inhalte des R

Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 2 Leistungen der Eingliederungshilfe für Kosten der Unterkunft

(1)Die Fortsetzungsklausel des § 9 Absatz 2 Satz 3 Landesrahmenvertrag SGB IX wird über den 31. Dezember 2021 hinaus nicht angewendet. An deren Stelle treten die folgenden Absätze 2 bis 6.
(2)Für Leistungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX für Wohnraum in besonderen Wohnformen oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) ist eine eigene Regelung im Rahmen der Vereinbarung nach § 125 SGB IX zu treffen. Die Regelung muss mindestens
  1. Feststellungen zur Erforderlichkeit wegen der besonderen Bedürfnisse der Menschen mit Behinderungen,
  2. Feststellungen zum Vorliegen einer besonderen Wohnform nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 SGB XII, treffen sowie
  3. eine Aufstellung der betriebsnotwendigen Anlagen, der sächlichen Ausstattung und soweit erforderlich der personellen Ausstattung und
  4. die ermittelten Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a Absatz 6 SGB XII umfassen.
(3)Aufwendungen für Wohnraum nach Absatz 2 Nummer 4 umfassen insbesondere Bewirtschaftungskosten, Aufwendungen für Abschreibungen und Instandhaltungskosten. Für die Ermittlung der Aufwendungen findet folgendes Verfahren Anwendung:
  1. Für die Ermittlung der Bewirtschaftungskosten gilt Anlage 1 „Bewirtschaftungskosten für Aufwendungen nach § 113 Absatz 5 SGB IX“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
  2. Für die Berechnung der Aufwendungen für Abschreibungen und Instandhaltungskosten gilt die Anlage 3 nach § 11 Absatz 2 entsprechend. Für Investitionen bis zum
  3. Dezember 2019 nach dem SGB XII erfolgt die Zuordnung der Kosten für Investitionen zu den Aufwendungen für Wohnraum nach Absatz 1 Nummer 4 nach dem Prozentanteil der ermittelten Flächen für den Wohnraum zu der Gesamtfläche. Für Investitionen ab dem
  4. Januar 2020 nach dem SGB IX sind die Investitionskosten für den Wohnraum maßgeblich, denen nach § 127 Absatz 2 SGB IX der Träger der Eingliederungshilfe zugestimmt hat.
  5. Die Kalkulationspositionen für Aufwendungen zum Wohnen sind nach den Regelungen des Kapitel 8 SGB IX zu bewerten.
(4)Aufgrund der jährlichen Festlegung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete ist die Vereinbarung jeweils bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu befristen und kann verlängert werden. Sofern nicht ein Vertragspartner zu Verhandlungen auffordert, wird bei einer Änderung der durchschnittlichen angemessenen Warmmiete der Betrag automatisch um entstehende Differenzbeträge angepasst, solange sich ein positiver Wert ergibt.
(5)Für die Zuordnung aller Räumlichkeiten in besonderen Wohnformen gilt Anlage 2 „Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche in besonderen Wohnformen)“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(6)Für die Trennung und Zuordnung des Inventars verständigen sich Leistungserbringer und Leistungsträger in den Einzelverhandlungen darauf, dass entweder die bisherigen Inventarpauschalen entsprechend des jeweiligen Anteils der Wohn- bzw. Fachleistungsfläche aufgeteilt werden, oder das Inventar einmalig erfasst und zugeordnet wird, um anschließend die Auskömmlichkeit des auf die Fachleistung entfallenden Anteils der bisherigen Inventarpauschale zwecks Festlegung einer neuen Pauschale zu prüfen. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000003 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.