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§ 3 EinglRahVertrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Grundsätze und Maßstäbe für die Wirksamkeit der Leistungen Landesverordnung über Inhalte des Rah

Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 3 Grundsätze und Maßstäbe für die Wirksamkeit der Leistungen

(1)Der Entwicklungs- und Untersuchungsauftrag des § 12 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 3.
(2)Die Wirksamkeit der vom Leistungserbringer nach einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX erbrachten Leistungen ist ein kausaler und prozesshafter Zusammenhang zwischen den eingesetzten Mitteln und zwischen den zwischen dem Leistungsträger und dem Leistungserbringer vereinbarten Zielen im Interesse einer bedarfsdeckenden Leistungserbringung zu verstehen. Sie ist integraler Bestandteil der Qualitätssicherung. Der Prozess zur Wirksamkeit wird über die Qualitätssicherung definiert und reflektiert. Die Umsetzung der vereinbarten Prozesse und Standards sind zu dokumentieren. Der Prozess der Wirksamkeit einschließlich der aggregierten Bewertung bezieht sich auf die zwischen den Leistungsträgern und Leistungserbringern in einer Leistungsvereinbarung näher beschriebenen Ziele und Inhalte sowie den nach fachlichen Erkenntnissen der Eingliederungshilfe gemeinsam hierzu abgeleiteten Indikatoren und deren regelmäßiger Reflektion. Leistungsträger und Leistungserbringer treffen Regelungen, um die nachstehenden Prozesse, Instrumente und Standards umzusetzen. 1. Gespräche mit den Leistungsberechtigen:
  1. a)Auseinandersetzung und Überprüfung der in einer Leistungsvereinbarung vereinbarten Ziele unter Betrachtung der vorliegenden Gesamtpläne,
  2. b)Analyse von Veränderungen,
  3. c)Korrektur von Maßnahmen, Änderungen von Schwerpunkten. 2. Befragung der Leistungsberechtigten, Angehörigen und Mitarbeitenden:
  4. a)Anonymisierte Befragungen der Leistungsberechtigten nach einem gemeinsam mit der Mitwirkungsvertretung abgestimmten Fragebogen und Verfahren.
  5. b)Auswertung und Analyse der Befragungsergebnisse und falls notwendig die Entwicklung von Handlungsoptionen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren.
  6. c)Erarbeitung von eventuell notwendigen Veränderungsoptionen. 3. Reflektion und Bewertung mit dem zuständigen Leistungsträger; Austausch und Erörterung über die Inhalte aus Nummer 1 und 2 sowie zum internen Reflexionsergebnis eines Leistungserbringers.
(3)Bewertungen im Sinne einer Betrachtung eines kausalen Zusammenhangs auf individueller Ebene des Leistungsberechtigten sind nicht Bestandteil der Wirksamkeit und finden nicht statt. Sie sind nach § 121 SGB IX allein in der Gesamtplanung verortet. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000004 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.