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§ 7 EinglRahVertrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Personenabhängige Leistungen Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX

Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 7 Personenabhängige Leistungen

(1)Die Regelung des § 21 Absatz 6 Landesrahmenvertrag SGB IX wird ergänzt durch die folgenden Absätze 2 bis 6.
(2)Bei Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Diensten, die als Assistenzleistungen erbracht werden, handelt es sich um personenabhängige Leistungen; sie sind nicht Bestandteil der Basisleistung.
(3)Personenabhängige Leistungen werden in bis zu vier Zeitkorridoren unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Bedarfe und Leistungen oder in Stunden vereinbart. Personenabhängige Leistungen sind so darzustellen, dass die Beschreibungstiefe der zu erbringenden Leistungen in den Leistungsbeschreibungen mindestens der Beschreibungstiefe der Leistungen entsprechend den Bestimmungen in §§ 5 bis 8 Landesrahmenvertrag SGB IX folgt.
(4)Für personenabhängigen Leistungen in Zeitkorridoren gilt folgendes:
  1. Für jeden Zeitkorridor sind die darin enthaltenen Leistungen nach Inhalt und Umfang zu beschreiben.
  2. Der Umfang der jeweils einzelnen Leistungen in einem Zeitkorridor ist abgeleitet von dem in der Leistungsvereinbarung beschriebenen zu betreuenden Personenkreis. Die Assistenzleistungen sind nach § 78 SGB IX zu unterscheiden in Leistungen nach § 78 Absatz 2 Satz 1 SGB IX (Leistungen zur vollständigen und teilweisen Übernahme) und § 78 Absatz 2 Satz 2 SGB IX (Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung).
  3. Für den zu betreuenden Personenkreis wird der regelhafte Leistungsumfang, in Stunden je Woche, differenziert nach den einzelnen Leistungen, in einem Zeitkorridor dargestellt.
(5)Die Personalbemessung bestimmt sich nach
  1. Umfang der einzelnen Leistungen je leistungsberechtigte Person in Bezug auf einen Zeitkorridor,
  2. Qualifikation des Personals für die einzelnen Leistungen in einem Zeitkorridor,
  3. Zahl der Leistungsberechtigten in einem Leistungsangebot bzw. je Zeitkorridor,
  4. sowie Sonstigem, wie Personalaufwand für nicht unmittelbare Assistenzleistungen oder Sicherstellung von Gesamtbetreuungszeit in einem Leistungsangebot.
(6)Für die Kalkulation von Personalkosten wird das Personal je Zeitkorridor qualitativ und quantitativ für die jeweils einzelnen Leistungen bestimmt. Das in der Kalkulation zugrunde gelegte Personal für einen Zeitkorridor oder mehrere Zeitkorridore wird in einer Personalvereinbarung für die Leistungsvereinbarung zusammengefasst. Einzelne Mitarbeitende können für mehrere Leistungen und zeitkorridorübergreifend tätig sein. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000008 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_7

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