Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 10 Personalschlüssel
(1)Nach § 23 Landesrahmenvertrag SGB IX gilt ergänzend die Regelung des Absatzes 2.
(2)Bis zu einer Festlegung von neuen Personalrichtwerten oder anderen Methoden der Festlegung der personellen Ausstattung unter Berücksichtigung der Weiterentwicklung des Bundesteilhabegesetzes durch die Vertragskommission nach § 35 Landesrahmenvertrag SGB IX werden beim Abschluss einer Vereinbarung nach § 125 SGB IX folgende Vollzeitstellen Personal im Verhältnis zur Zahl der Leistungsberechtigten zugrunde gelegt: 1. Für Leistungen nach § 78 SGB IX, die in besonderen Wohnformen erbracht werden, gelten:
- a)Leitungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 52,5 Leistungsberechtigte,
- b)Verwaltungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 51 Leistungsberechtigte,
- c)für Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienste erfolgt die Übernahme der Personalschlüssel aus den bis 31. Dezember 2021 geltenden Vereinbarungen. Personal, welches nicht oder nur anteilig Leistungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX erbringt, ist entsprechend auch nicht oder nur anteilig im Personalschlüssel zu berücksichtigen. Personalkosten, die im Rahmen der existenzsichernden Leistungen Berücksichtigung finden, sind in Abzug zu bringen. Sollten im Rahmen der individuellen Verhandlungen Erkenntnisse auf Grund der zu berücksichtigenden Gesamtpläne vorliegen, die eine Grundlage für die Bemessung des Personalbedarfs bilden, werden die Verhandlungen auf dieser Basis ohne Berücksichtigung der alten Richtwerte geführt. 2. Für Leistungen nach § 81 SGB IX, die in besonderen Wohnformen mit interner Tagesstruktur erbracht werden, gelten:
- a)Leitungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 105 Leistungsberechtigte,
- b)Verwaltungsschlüssel 1 Vollzeitstelle Personal für 102 Leistungsberechtigte,
- c)für Wirtschafts-, Versorgungs- und technischen Dienste sind Personalschlüssel individuell zu verhandeln; Personal, welches nicht oder nur anteilig Leistungen nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX erbringt, ist entsprechend auch nicht oder nur anteilig nicht im Personalschlüssel zu berücksichtigen. 3. In allen anderen Leistungsangeboten wird der Personalschlüssel aus den bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Vereinbarungen beibehalten, soweit er sich auf die nach § 21 Absatz 2 Satz 2 Landesrahmenvertrag SGB IX vorzuhaltende Leistung bezieht. 4. Die Personalschlüssel in den Nummern 1 bis 3 umfassen in bestehenden Vereinbarungen als Leistungsbestandteil auch Personal- und Sachaufwendungen für den Datenschutz und für die Qualitätssicherung. Dieses gilt nicht, wenn Abweichendes in den bestehenden Vereinbarungen ausdrücklich geregelt ist. Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000011 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_10