Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 14 Abweichungsbefugnis
(1)Nach § 28 Landesrahmenvertrag SGB IX gelten ergänzend die Regelungen folgender Absätze 2 bis 7.
(2)Leistungsträger und Leistungserbringer können für bestehende Leistungsangebote ab
- Januar 2022 in einem durch Vereinbarung festzulegenden Zeitraum von den Bestimmungen dieser Verordnung und des Landesrahmenvertrags SGB IX abweichen, wenn mindestens Regelungen getroffen werden, die den Regelungen
- zum Personenkreis nach § 15 Landesrahmenvertrag SGB IX,
- zu Leistungsinhalten nach Abschnitt II Landesrahmenvertrag SGB IX entsprechen und
- Regelungen zur Wirksamkeit nach § 3 dieser Verordnung und § 12 Landesrahmenvertrag SGB IX sowie
- mindestens einen Zeitkorridor nach § 7 und § 21 Absatz 6 Landesrahmenvertrag SGB IX, soweit für das Leistungsangebot nicht eine Stundenpauschale vereinbart ist, ausgestaltet werden.
(3)Werden Leistungen in besonderen Wohnformen erbracht, sind darüber hinaus die Flächenaufteilungen nach Anlage 2 „Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche für Leistungen in besonderen Wohnformen)“ für Leistungen zur sozialen Teilhabe und für existenzsichernden Leistungen für Kosten der Unterkunft vorzunehmen. Anlage 4 zu § 33 Nummer 3 Landesrahmenvertrag SGB IX findet keine Anwendung.
(4)Machen Leistungserbringer und Leistungsträger von der Abweichungsbefugnis des Absatzes 2 und 3 Gebrauch, ist die Anpassung der Vergütung auf der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Basis bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, in anderen Fällen auf höchstens 1,35 %, und bei Sachkostensteigerungen im Jahr 2022 auf höchstens 5,1 %, begrenzt.
(5)Die Vergütung der Fachleistung in den Fällen des Absatzes 3 bestimmt sich nach der Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile nach Anlage 6 „Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(6)Abweichungen nach Absatz 2 bis 5 sind längstens für 12 Monate zu vereinbaren. In Ausnahmefällen kommt eine Verlängerung längstens für weitere 12 Monate in Betracht.
(7)Die nach § 33 Landesrahmenvertrag SGB IX geschlossene, aber ausgelaufene Überleitungsvereinbarung entfaltet ohne Anpassung der Leistung und der Vergütung über den
- Dezember 2021 hinaus weiter bis längstens
- Dezember 2022 Wirkung, wenn beide Vertragsparteien das einvernehmlich und ausdrücklich erklären. Es ist sicherzustellen, dass die Barmittel nach § 119 Absatz 2 Satz 2 SGB IX dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 EinglRahVertrV SH, vom 04.04.2023, gültig ab 01.01.2023 bis 31.12.2023 § 14 EinglRahVertrV SH, vom 14.12.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 19.05.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000016 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_14