← Deutschland

§ 14 EinglRahVertrV SH Landesnorm Schleswig-Holstein - Abweichungsbefugnis Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbr

Landesverordnung über Inhalte des Rahmenvertrags nach § 131 SGB IX zur Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Schleswig-Holstein Vom 14. Dezember 2021 § 14 Abweichungsbefugnis

(1)Nach § 28 Landesrahmenvertrag SGB IX gelten ergänzend die Regelungen folgender Absätze 2 bis 7.
(2)Leistungsträger und Leistungserbringer können für bestehende Leistungsangebote ab
  1. Januar 2022 in einem durch Vereinbarung festzulegenden Zeitraum von den Bestimmungen dieser Verordnung und des Landesrahmenvertrags SGB IX abweichen, wenn mindestens Regelungen getroffen werden, die den Regelungen
  2. zum Personenkreis nach § 15 Landesrahmenvertrag SGB IX,
  3. zu Leistungsinhalten nach Abschnitt II Landesrahmenvertrag SGB IX entsprechen und
  4. Regelungen zur Wirksamkeit nach § 3 dieser Verordnung und § 12 Landesrahmenvertrag SGB IX sowie
  5. mindestens einen Zeitkorridor nach § 7 und § 21 Absatz 6 Landesrahmenvertrag SGB IX, soweit für das Leistungsangebot nicht eine Stundenpauschale vereinbart ist, ausgestaltet werden.
(3)Werden Leistungen in besonderen Wohnformen erbracht, sind darüber hinaus die Flächenaufteilungen nach Anlage 2 „Schema zu der Gebäudeflächenzuordnung (Wohnfläche/Fachleistungsfläche/Mischfläche für Leistungen in besonderen Wohnformen)“ für Leistungen zur sozialen Teilhabe und für existenzsichernden Leistungen für Kosten der Unterkunft vorzunehmen. Anlage 4 zu § 33 Nummer 3 Landesrahmenvertrag SGB IX findet keine Anwendung.
(4)Machen Leistungserbringer und Leistungsträger von der Abweichungsbefugnis des Absatzes 2 und 3 Gebrauch, ist die Anpassung der Vergütung auf der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Basis bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, in anderen Fällen auf höchstens 1,35 %, und bei Sachkostensteigerungen im Jahr 2022 auf höchstens 5,1 %, begrenzt.
(5)Die Vergütung der Fachleistung in den Fällen des Absatzes 3 bestimmt sich nach der Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile nach Anlage 6 „Aufteilung und Zuordnung der Kostenbestandteile“, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(6)Abweichungen nach Absatz 2 bis 5 sind längstens für 12 Monate zu vereinbaren.
(6a)Ist bis zum Ablauf des
  1. Dezember 2022 keine Leistungs- und Vergütungsvereinbarung nach dem Landesrahmenvertrag SGB IX und §§ 2 bis 13 dieser Verordnung zustande gekommen, können die Vertragsparteien eine Verlängerung der Geltungsdauer der Vereinbarung nach Absatz 2 bis 5 längstens bis zum Ablauf des
  2. Dezember 2025 vereinbaren. Die Vertragsparteien können die Vergütung individuell nach den Grundsätzen des Teil 2 Kapitel 8 SGB IX vereinbaren. Unbenommen bleibt die Möglichkeit der pauschalen Anpassung der Vergütung. In diesem Fall ist die Anpassung der Vergütung auf der bis zum Ablauf des
  3. Dezember des Vorjahres geltenden Basis bei Personalkostensteigerungen bei der Bezahlung tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen auf die bekannt gemachte prozentuale Steigerung des Tarifs bzw. der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung, in anderen Fällen auf 1,35% begrenzt. Die Sachkostensteigerungen sind begrenzt
  4. für das Jahr 2023 auf 8,7 % auf der bis zum
  5. Dezember 2022 geltenden Basis,
  6. für das Jahr 2024 auf die prozentuale Steigerung der Verbraucherpreise entsprechend der Herbstprognose 2023 für 2024 des Kiel Institut für Weltwirtschaft (IfW) auf der um die Differenz zwischen der prozentualen Steigerung der Verbraucherpreise 2022 und der Sachkostensteigerung nach Absatz 4 für 2022 und die Differenz zwischen dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2023 und der Sachkostensteigerung nach dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2022 bereinigten Basis 2023,
  7. für das Jahr 2025 auf die prozentuale Steigerung der Verbraucherpreise entsprechend der IfW-Herbstprognose 2024 für das Jahr 2025 auf der um die Differenz zwischen der prozentualen Steigerung der Verbraucherpreise des Jahres 2023 und der Sachkostensteigerung nach dem Steigerungswert der Verbraucherpreise 2023 aus der IfW-Herbstprognose 2023 für 2023 und die Differenz zwischen den Steigerungswerten der Verbraucherpreise 2024 aus den IfW-Herbstprognosen 2024 und 2023 bereinigten Basis 2024.
(7)Die nach § 33 Landesrahmenvertrag SGB IX geschlossene, aber ausgelaufene Überleitungsvereinbarung entfaltet ohne Anpassung der Leistung und der Vergütung über den
  1. Dezember 2021 hinaus weiter bis längstens
  2. Dezember 2022 Wirkung, wenn beide Vertragsparteien das einvernehmlich und ausdrücklich erklären. Es ist sicherzustellen, dass die Barmittel nach § 119 Absatz 2 Satz 2 SGB IX dem Leistungsberechtigten zur Verfügung stehen. Eine Verlängerung der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Satz 1 über die Fortwirkung der Überleitungsvereinbarung nach § 33 Landesrahmenvertrag SGB IX kommt längstens bis zum Ablauf des
  3. Dezember 2025 in Betracht. Absatz 6a Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Weitere Fassungen dieser Norm § 14 EinglRahVertrV SH, vom 26.04.2022, gültig ab 20.05.2022 bis 31.12.2022 § 14 EinglRahVertrV SH, vom 14.12.2021, gültig ab 01.01.2022 bis 19.05.2022 Redaktionelle Hinweise Fundstelle: GVOBl. 2021, 1518 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=jlr-NNLSH00003283NN00000000017 Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?j=EinglRahVertrV_SH_!_14

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.